Rz. 22

Abs. 4 enthält eine spiegelbildliche Regelung zu § 16 Abs. 1 SGB II. Damit soll sichergestellt werden, dass im SGB II vorgesehene Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II nicht nach dem SGB III gewährt werden. Bei der Änderung des Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 1.8.2019 handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung als Folge der Anpassung des § 116 durch das Gesetz zur Änderung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes. Daneben wird der Personenkreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II insbesondere vom Übergangsgeld ausgeschlossen. Es handelt sich um folgende Leistungen:

  • Vermittlungsangebot (§ 35),
  • Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 4445), einschließlich Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen (§ 46),
  • Leistungen zur Berufsausbildung als Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, bei Berufsorientierungspraktikum nach § 48a, Assistierter Ausbildung und außerbetrieblicher Berufsausbildung sowie Einstiegsqualifizierung nach § 54a,
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff.) einschließlich Weiterbildungsförderung in Unternehmen nach § 82 und mit Qualifizierungsgeld nach § 82a, Weiterbildungsförderung in der Altenpflege (§ 131b), das wird zukünftig keine Leistungen nach § 82 Abs. 6 neu direkt an Arbeitgeber betreffen (1.1.2021, ab 1.4.2024 Abs. 5), wenn die zu fördernden Arbeitnehmer leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird ab dem 1.1.2025 von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die Agenturen für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit führen die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren ggf. die Förderung beruflicher Weiterbildung (vgl. die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 20/9297). Vom Übergang umfasst sind alle Leistungen der Weiterbildungsförderung und alle damit zusammenhängenden Kosten (neben den Weiterbildungskosten ggf. auch Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie). Die Auszahlung und Finanzierung des Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II sollte demnach unverändert durch die Jobcenter erfolgen (allerdings wird § 16j bereits zuvor durch das 2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 aufgehoben). Die Jobcenter bleiben der Gesetzesbegründung zufolge während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen (z. B. kommunale Eingliederungsleistungen) zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig. Jobcenter und Agentur für Arbeit informieren sich gegenseitig unverzüglich über die notwendigen Tatsachen zur Leistungserbringung und tauschen die hierzu erforderlichen Daten aus. Jobcenter und Agentur für Arbeit können Vereinbarungen schließen, um die Prozesse an den Schnittstellen zu regeln. Als Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit (Änderung § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II) wurden die entsprechenden Leistungsausschlüsse für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zum 1.1.2025 gestrichen.

    In Bezug auf das Weiterbildungsgeld regelt § 87a Abs. 3 ab 1.1.2025, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte i. S. d. SGB II auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld erhalten, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

  • Eingliederungszuschüsse nach §§ 88 ff., Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer jedoch nur bei Förderungsbeginn bis 31.12.2014, weil die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben wurde,
  • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 ff.) nach Maßgabe der Aufzählung in Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 der Neufassung ab 1.1.2022, insbesondere auch Übergangsgeld. Ab dem 1.1.2025 beschränkt sich das Leistungsverbot nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 auf die Leistungen nach den §§ 119 bis 121 als Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben. Die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger wird ab 1.1.2025 durch Streichung des § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter sind n...

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