Begriff

Rentenberater sind von der Justizverwaltung registrierte Rechtsdienstleister auf dem Gebiet

  • der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
  • des sozialen Entschädigungsrechts,
  • des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie
  • der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

Rentenberater können für die Versicherten als Bevollmächtigte im außergerichtlichen Verfahren (z. B. bei der Rentenantragstellung oder im Widerspruchsverfahren) oder im gerichtlichen Verfahren (z. B. vor den Sozialgerichten) tätig werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen, also erlaubt wird. Maßgeblich ist für Rentenberater § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Näheres, wie u. a. zum Registrierungsverfahren, ergibt sich zudem aus der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV).

Rentenberater mit einer Erlaubnis nach dem bis 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügen im Regelfall über weitergehende Befugnisse und dürfen als sog. "registrierte Erlaubnisinhaber" unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt (§ 1 Abs. 3 RDGEG). Nach § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber hinsichtlich der gerichtlichen Vertretungsbefugnis den Rechtsanwälten gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis gestattet war (z. B. auch Vertretung vor Familien- oder Verwaltungsgerichten).

Die Vergütung der Rentenberater richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 RDGEG nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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