Besteht neben einem Anspruch auf Rente für Bergleute auch Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung[1], dürfte letztere Leistung in der Regel höher sein als die Rente für Bergleute. Zwar wird auch die Knappschaftsausgleichsleistung ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit und sogar – anders als die Rente für Bergleute – ohne Hinzurechnung eines Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage berechnet. Im Übrigen entspricht die Knappschaftsausgleichsleistung jedoch im Wesentlichen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, d. h. die ausschließlich zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte, die auf einer knappschaftlichen Rentenversicherung beruhen, erhalten den Rentenartfaktor 1,3333. Auf die Knappschaftsausgleichsleistung entfallen keine Rentenabschläge, d. h. der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Einer Knappschaftsausgleichsleistung folgt grundsätzlich später die Regelaltersrente oder ggf. zuvor die Altersrente für unter Tage beschäftigte Bergleute.

[1]

S. Abschn. 1.3.

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