Zusammenfassung

 
Begriff

Die Rente für Bergleute gehört zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zuständiger Versicherungsträger für die Leistungserbringung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rente für Bergleute ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und in § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI i. V. m. § 45 SGB VI und § 242 SGB VI (Übergangsrecht) geregelt. Es handelt sich bei der Rente um eine knappschaftliche Sonderleistung.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Rente für Bergleute trägt den Besonderheiten bergbaulicher Tätigkeit Rechnung (Knappschaftsversicherung) und steht zu, weil

  • entweder eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau vorliegt oder
  • aus Altersgründen, abgestellt auf das 50. Lebensjahr, eine verminderte Berufsfähigkeit unterstellt wird.

Der Anspruch besteht längstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Danach wird von Amts wegen eine Regelaltersrente geleistet[1], wenn nicht zuvor bereits ein Altersrentenanspruch, z. B. auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, geltend gemacht wurde.

1.1 Anspruch bei verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau

1.1.1 Persönliche Voraussetzungen

Eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, ihre bisherige knappschaftliche Beschäftigung (Hauptberuf) weiter auszuüben. Darüber hinaus darf der Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage sein, eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) auszuüben, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird.

 
Hinweis

Ausschluss der verminderten Berufsfähigkeit

Nicht vermindert berufsfähig ist, wer eine wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit – auch außerhalb des Bergbaus – tatsächlich ausübt.

1.1.2 Versicherungs- und wartezeitliche Voraussetzungen

Neben der persönlichen Voraussetzung des Vorliegens von verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau müssen Versicherte zudem noch die versicherungs- und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. D. h.,

  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit müssen für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein (sog. 3/5-Regelung), wobei sich der Zeitraum von 5 Jahren um bestimmte Zeiten verlängert (z. B. Anrechnungs- und Ersatzzeiten). Die 3/5-Belegung braucht u. a. nicht erfüllt zu werden, wenn die allgemeine Wartezeit bis zum 31.12.1983 erfüllt war und seit dem 1.1.1984 jeder Kalendermonat bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
  • vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt oder vorzeitig erfüllt ist. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung kommt nur in Betracht, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

1.2 Anspruch aus Altersgründen

Ein Anspruch auf die Rente für Bergleute besteht auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn

  • eine der bisherigen knappschaftlichen Beschäftigung – bezogen auf den Hauptberuf – wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird, dadurch eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau unterstellt wird und
  • die Wartezeit von 25 Jahren mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt ist.[1]

Die Wartezeit von 25 Jahren kann auch erfüllt werden, wenn 25 Jahre an Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten vorliegen. Die Wartezeiterfüllung ist auch gegeben, wenn 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten vorliegen und u. a. vor dem 1.1.1969 mindestens 15 Jahre mit Hauerarbeiten[2] geleistet wurden.[3]

1.3 Parallele Ansprüche auf Anpassungsgeld und Knappschaftsausgleichsleistung

Werden Bergleute des Steinkohlenbergbaus nach Vollendung des 50. Lebensjahres entlassen, besteht ggf. neben dem Anspruch auf Rente für Bergleute aus Altersgründen[1] auch Anspruch auf das sog. Anpassungsgeld, längstens für 5 Jahre.[2]

 
Hinweis

Zuständige Stelle für das Anpassungsgeld

Zuständig für die Zahlung des Anpassungsgeldes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 623 – Anpassungsgeld (Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See prüft die Anspruchsvoraussetzungen für das Anpassungsgeld und errechnet die Leistungshöhe.

Bei Ausscheiden ab dem 55. Lebensjahr besteht ggf. ein Anspruch auf die sog. Knappschaftsausgleichsleistung. Diese Leistung wird nach dem 55. Lebensjahr auch erbracht, wenn zuvor Anpassungsgeld bezogen wurde.

Besteht neben einem Anspruch auf Rente für Bergleute auch Anspruch auf Anpassung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge