Werden Bergleute des Steinkohlenbergbaus nach Vollendung des 50. Lebensjahres entlassen, besteht ggf. neben dem Anspruch auf Rente für Bergleute aus Altersgründen[1] auch Anspruch auf das sog. Anpassungsgeld, längstens für 5 Jahre.[2]

 
Hinweis

Zuständige Stelle für das Anpassungsgeld

Zuständig für die Zahlung des Anpassungsgeldes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 623 – Anpassungsgeld (Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See prüft die Anspruchsvoraussetzungen für das Anpassungsgeld und errechnet die Leistungshöhe.

Bei Ausscheiden ab dem 55. Lebensjahr besteht ggf. ein Anspruch auf die sog. Knappschaftsausgleichsleistung. Diese Leistung wird nach dem 55. Lebensjahr auch erbracht, wenn zuvor Anpassungsgeld bezogen wurde.

Besteht neben einem Anspruch auf Rente für Bergleute auch Anspruch auf Anpassungsgeld/Knappschaftsausgleichsleistung, wird diese Rente auf das Anpassungsgeld angerechnet und neben der Knappschaftsausgleichsleistung[3] nicht gezahlt.

[1]

S. Abschn. 1.2.

[2] Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008.
[3]

S. Abschn. 3.2.

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