Häufig lässt der Arbeitgeber neben dem in Geld gezahlten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer als Entgelt für seine Tätigkeit weitere Vorteile zukommen.

 
Praxis-Beispiel

Formen von Rabatten

Zumeist handelt es sich um die Einräumung verbilligten Wareneinkaufs (Personalrabatte), die Verbilligung von Werk- und Dienstleistungen oder die Einräumung privater kostenloser Nutzungsmöglichkeit an betrieblichem Eigentum, wie z. B. ein Dienstwagen oder eine Werkdienstwohnung.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen geldwerten Vorteil – z. B. in Form eines Personalrabatts – besteht entweder bei vertraglicher Vereinbarung, bei einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder einer entsprechenden Gesamtzusage. Auch aus einer betrieblichen Übung, aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung kann sich ein entsprechender Anspruch herleiten. Anspruchsgrundlage kann schließlich noch der Gleichbehandlungsgrundsatz sein.

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