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Gesamtzusage

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter einer Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form (z. B. Schwarzes Brett) gerichtete Erklärung des Arbeitgebers zu verstehen, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen.

Von einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung spricht man dagegen, wenn die Vertragsbedingungen und auch die Zusagen einheitlich in Verträgen gefasst sind.

Eine betriebliche Übung ist bei einem wiederholten Verhalten des Arbeitgebers gegeben, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn und soweit Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde eine entsprechende Leistung auch künftig gewährt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Nach der Rechtsprechung werden Gesamtzusagen dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmern typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG, Urteil v. 24.1.2006, 3 AZR 583/04).

Arbeitsrecht

1 Gegenstand und Zustandekommen

Gegenstand einer Gesamtzusage können sämtliche zugesagte Leistungen zugunsten des Arbeitnehmers sein wie beispielsweise Gratifikationen, Einmalzahlungen, betriebliche Altersversorgungen, Essenzuschüsse.

Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots des Arbeitgebers bedarf es nicht. Dieses wird über § 151 BGB (Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten oder Verzicht auf Annahme) ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags.[1]

[1] BAG, Urteil v. 19.5.2005, 3 AZR 660/03; BAG, Urteil v. 24.1.2024, 19 AZR 33/23.

2 Persönlicher Geltungsbereich

Eine Gesamtzusage kann entweder für die gesamte Belegschaft oder aber für einen nach allgemeinen Kriterien abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern gelten, etwa für eine Abteilung oder eine bestimmte...

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