Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gratifikation

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gratifikation ist eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus bestimmten Anlässen zusätzlich zu dem regulären Entgelt zahlt. Sie ist eine Anerkennung z. B. für Betriebstreue, Anwesenheit oder besondere Arbeitsleistungen und drückt die Verbundenheit des Arbeitgebers aus.

Beispiele sind etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt ist die Gratifikation nicht. Rechtsgrundlagen sind der Arbeitsvertrag, die Grundsätze der betrieblichen Übung, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Wichtige Entscheidungen: BAG, Urteil v. 18.1.1978, 5 AZR 56/77; BAG, Urteil v. 23.10.2002, 10 AZR 48/02; BAG, Urteil v. 1.4.2009, 10 AZR 353/08; BAG, Urteil v. 5.8.2009, 10 AZR 666/08; BAG, Urteil v. 20.2.2013, 10 AZR 177/12; BAG, Urteil v. 13.5.2015, 10 AZR 266/14; BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 264/16, Rzn. 18–23; BAG, Urteil v. 23.8.2017, 10 AZR 376/16; BAG, Urteil v. 24.10.2018, 10 AZR 285/16; BAG, Urteil v. 27.2.2019, 10 AZR 341/18.

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht von Gratifikationen ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie R 39b.2 Abs. 2 Nr. 3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Gratifikation, z. B. Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendungen pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Anspruchsvoraussetzungen

Auf die Zahlung einer Gratifikation hat der Arbeitnehmer nur dann einen Rechtsanspruch, wenn es dafür im Einzelfall eine besondere Rechtsgrundlage gibt. Dafür kommen ein Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge einschließlich betrieblicher Übung in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung, wenn der Arbeitgeber eine Gratifikation dreimal ohne den ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, dass daraus für die Zukunft kein Rechtsanspruch hergeleitet werden soll.[1] Die Grundsätze zur sog. gegenläufigen betrieblichen Übung[2] hat das BAG mittlerweile ausdrücklich aufgegeben.[3]

Eine Gratifikationszusage, die durch Arbeitsvertrag, arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet worden ist, kann für die Zukunft einseitig nur durch Änderungskündigung wieder beseitigt werden. Beruht der Anspruch auf die Gratifikation auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, kann eine Änderung, auch eine Verschlechterung, dadurch herbeigeführt werden, dass ein neuer Tarifvertrag – auch rückwirkend zum Beginn des laufenden Jahrs – oder eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.[4]

[1] BAG, Urteil v. 23.10.2002, 10 AZR 48/02.
[2] BAG, Urteil v. 4.5.1999, 10 AZR 290/98.
[3] BAG, Urteil v. 18.3.2009, 10 AZR 281/08.
[4] BAG, Urteil v. 17.5.2000, 4 AZR 216/99; so auch BAG, Urteil v. 5.7.2006, 4 AZR 381/05.

2 Gleichbehandlung

Auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch auf eine Gratifikation entstehen.

Will der Arbeitgeber nicht alle Arbeitnehmer oder nicht alle gleichmäßig bei der Zahlung von Gratifikationen oder ähnlichen Sonderzuwendungen bedenken, muss er die – sachlich begründeten – Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung seiner Arbeitnehmer offenlegen.[1] Ob ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht, ist dabei vom Zweck der Sonderleistung abhängig. Sofern der Zweck nicht bereits aus der Bezeichnung der Leistung allein erkennbar ist ("Weihnachtsgeld"), ergibt er sich aus den rechtlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Arbeitsbedingungen

Sieht eine Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung vor als für Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet haben, ist die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt.[3]

Liegen der Sonderzahlung mehrere Zwecke zugrunde, muss sich die Ungleichbehandlung mit allen Zwecken vereinbaren lassen.[4]

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei der Zahlung von Gratifikationen nicht benachteiligt werden.[5] Ihnen und befristet eingestellten Arbeitnehmern ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung daher grundsätzlich in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers entspricht.[6]

[1] BAG, Urteil v. 5.3.1980, 5 AZR 881/78; BAG, Urteil v. 28.3.2007, 10 AZR 261/06.
[2] BAG, Urteil v. 1.4.2009, 10 AZR 353/08.
[3] BAG, Urteil v. 20.9.2017, 10 AZR 610/15.
[4] BAG, Urteil v. 5.8.2009, 10 AZR 666/08.
[5] BAG, Urteil v. 24.5.2000, 10 AZR 355/99.
[6] § 4 TzBfG.

3 Anwesenheitsprämie

Soweit die Gratifikation freiwillig gezahlt wird, ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Gratifikation durch Zeiten auch unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder durch andere Fehlzeiten gemindert ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urlaubsgeld: Urlaubsgeld und Kündigung: Muss das Urlaubsgeld zurückgezahlt werden?
Blauer Kündigungsbrief liegt auf Tastatur
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Verlassen Beschäftigte nach einer Kündigung das Unternehmen - unabhängig davon, ob sie selbst gekündigt haben -, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er bereits gezahltes Urlaubsgeld zurückfordern kann. Ein Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten.


BAG-Urteil: Verpflichtung zur Zahlung „freiwilligen“ Weihnachtsgeldes trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
Weihnachtsgeld Weihnachten
Bild: M. Schuppich - Fotolia

Arbeitgeber können trotz einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zur Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes aus betrieblicher Übung verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn die vorangehenden jährlichen Zahlungen jeweils als „freiwillig“ bezeichnet, aber fortlaufend gewährt wurden.


Zusatzvereinbarungen : Wann Rückzahlungsklauseln zulässig sind
Geld Münzen
Bild: pixabay/pexels

Kürzlich entschied das BAG, dass ein Arbeitgeber die Kosten für die abgebrochene Fortbildung einer Mitarbeiterin trotz Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag nicht zurückfordern durfte. Wollen sich Arbeitgeber für den Fall absichern, dass ein Mitarbeitender kurz nach Erhalt einer Vergünstigung das Unternehmen verlässt, gilt es einiges zu beachten.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Gratifikation / Zusammenfassung
Gratifikation / Zusammenfassung

 Begriff Die Gratifikation ist eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus bestimmten Anlässen zusätzlich zu dem regulären Entgelt zahlt. Sie ist eine Anerkennung z. B. für Betriebstreue, Anwesenheit oder besondere ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren