Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff "Dienstwagen" (oder auch Firmenwagen) bezeichnet die Überlassung eines PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, um damit dienstlich veranlasste Fahrten zu unternehmen. Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil kann nach der sog. 1-%-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung) oder nach der Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung) berechnet werden.

Die Ausführungen dieses Stichworts beschränken sich auf die allgemeinen, übergreifenden lohnsteuerlichen Regelungen der Dienstwagenüberlassung. Detaillierte Regelungen, z.B. zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens und zur Elektromobilität finden Sie in den Lexikonstichwörtern "Dienstwagen, 1-%-Regelung" bzw. "Dienstwagen, Fahrtenbuch" oder im ausführlichen Fachbeitrag "Dienstwagen in der Entgeltabrechnung".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Bei der Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung im Falle einer erlaubten Privatnutzung, also hinsichtlich des "Wie" der Nutzung, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Erfassung und Bewertung des geldwerten Vorteils durch einen Dienstwagen regeln § 8 Abs. 2 EStG sowie R 8.1 Abs. 9, 10 LStR, H 8.1 (9–10) LStH. Die 1-%-Regelung ist gesetzlich geregelt in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, die Fahrtenbuchmethode in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 8.1 Abs. 9 LStR zur Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer ausführlich Stellung genommen. Ergänzende Ausführungen zum Wechsel der Bewertungsmethode, zur Anwendung bei Überlassung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge sowie zur lohnsteuerlichen Behandlung von Nutzungsverboten enthält das BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232. Die Besonderheiten, die es bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen zu beachten gilt, sind zusammengefasst im BMF Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008/VI C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205, und zur steuerfreien Überlassung von Ladestrom oder Ladestationen s. das BMF-Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die Überlassung eines Firmenwagens stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überlassung von Dienstwagen zu Privatfahrten pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Grundlagen

1.1 Rein dienstliche oder auch erlaubte private Nutzung?

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, handelt es sich um ein bloßes Arbeitsmittel. Die Nutzungsmodalitäten können uneingeschränkt und einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Das überlassene Fahrzeug kann auch ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich jederzeit herausverlangt oder in der Nutzung beschränkt werden. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Alternativ kann der Arbeitgeber auch eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über die dienstliche Verwendung dessen Kfz gegen eine Aufwandsentschädigung treffen. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ohne weitere Regelung ein Fahrzeug, ist damit im Zweifel eine private Nutzung ausgeschlossen; erfasst wird von diesem Nutzungsverbot auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Duldet der Arbeitgeber die regelmäßige private Nutzung, kann dies jedoch zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung oder durch konkludente Vereinbarung führen.[1]

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist dagegen Lohnbestandteil und Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.[2] Die private Nutzung bedarf einer Anspruchsgrundlage, z. B. einer vertraglichen Regelung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.[3]

[2] BAG, Urteil v. 14.12.2010, 9 AZR 631/09, unzulässige Klausel eines "Widerrufs aus wirtschaftlichen Gründen"; BAG, Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 733/07; zur Regelung bei vom Arbeitnehmer übernommener Mehrkosten bei Überschreitung des Kostenrahmens für die Anschaffung des Dienstwagens sowie der ...

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