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Bei vorgeschriebenen Praktika handelt es sich um Praktika, deren Ableistung in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Generell gilt, dass weder die Regelungen des Übergangsbereichs bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat (bis 31.12.2023: von 520,01 EUR bis 2.000 EUR) noch die zur geringfügigen Beschäftigung angewandt werden dürfen.
Praktikum überschreitet vorgeschriebene Dauer
Überschreitet die Dauer des Praktikums die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer, ist auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht (z. B. wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt). Sofern die Studien- oder Prüfungsordnung anstatt einer Mindestdauer einen festen Zeitraum (z. B. 3 Monate) für ein abzuleistendes Praktikum vorsieht, ist hingegen vom Zeitpunkt der Überschreitung des fest vorgeschriebenen Zeitraumes an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen.
1.1 Zwischenpraktikum
Ist der Student immatrikuliert, besteht unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit in dieser Beschäftigung als Praktikant Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb ist der Praktikant weiterhin als Student in der studentischen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig; es sei denn, es besteht eine vorrangige Familienversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit.
Für vorgeschriebene Praktika während eines Urlaubssemesters gilt das Werkstudentenprivileg
Trotz Beurlaubung wird angenommen, dass der Student überwiegend für sein Studium tätig ist und daher seinem Erscheinungsbild nach ordentlich Studierender ist. Somit besteht während eines Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Insofern ist während eines Urlaubssemesters das vorgeschriebene Praktikum anders zu bewerten als ein nicht vorgeschriebenes Praktikum oder eine reguläre Beschäftigung.
1.2 Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt
Einige Studienordnungen verpflichten zu einem Vorpraktikum, damit das Studium aufgenommen werden kann. Nach anderen Studienordnungen ist ein Praktikum im Anschluss an das Studium zu leisten. Liegt eine Immatrikulation noch nicht oder nicht mehr vor, sind die Praktikanten als Arbeitnehmer anzusehen und versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflicht tritt auch dann ein, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet oder das Praktikum innerhalb eines Kalenderjahres auf bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Übersteigen die monatlichen Bruttobezüge 325 EUR nicht, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber allein zu tragen. Sofern ein Vorpraktikum über den Beginn des Studiums hinaus für nicht länger als 2 Wochen abgeleistet wird, besteht für die gesamte Praktikumszeit Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums. Anders ist es bei einer Überschneidung von mehr als 2 Wochen. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums zum Beginn des Studiums, weil von da an Versicherungsfreiheit als Zwischenpraktikant besteht.
1.3 Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt
Wird Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein. Die Praktikanten sind aber dennoch in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikanten pflichtversichert; es sei denn, es besteht eine Vorrangversicherung, wie z. B. Familienversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Antrag möglich.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Meldungen zur Sozialversicherung
Bei der Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass für Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum die Personengruppe mit "121" anzugeben ist, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht übersteigt. Die Personengruppe "105" ist zu melden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 325 EUR beträgt oder kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.Für Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber Meldungen mit der Beitragsg...