Versicherte, die am 30.6.2014 und/oder am 31.12.2018 Anspruch auf Rente hatten und ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, können durch die sog. Mütterrente zu ihrer Rente ab 1.7.2014 und/oder 1.1.2019 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten erhalten.[1]

Der Zuschlag beträgt je Kind ab 1.7.2014 genau 1,0 bzw. ab 1.1.2019 genau 0,5 persönliche Entgeltpunkte (West/Ost) und entspricht damit

  • bei einem Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 der zusätzlichen Berücksichtigung von einem weiteren Jahr an Kindererziehungszeiten (für Rentenbezugszeiten ab 1.7.2014 bis 31.12.2018) bzw. von weiteren 1,5 Jahren an Kindererziehungszeiten (für Rentenbezugszeiten ab 1.1.2019) oder
  • bei einem Rentenbeginn vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 der zusätzlichen Berücksichtigung eines weiteren halben Jahres an Kindererziehungszeiten (für Rentenbezugszeiten ab 1.1.2019).

9.1 Zugangsfaktor

Der Zuschlag ist als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und nicht (nur) als Zuschlag an Entgeltpunkten ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass der Zugangsfaktor immer 1,0 beträgt, unabhängig davon, ob ggf. der Zuschlag noch während des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente, bei denen ein Abschlag wegen des vorzeitigen Bezugs vorzunehmen war, zu zahlen ist.

9.2 Zuordnung an Elternteil

Der Zuschlag von 1,0 persönlichen Entgeltpunkten steht demjenigen Elternteil zu, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit, d. h. der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats, zugeordnet wurde. Der weitere Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten (West/Ost) steht demjenigen Elternteil zu, dem der letzte Monat an Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, d. h. der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats, zugeordnet wurde.

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