Zusammenfassung

 
Begriff

Berücksichtigungszeiten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen

  • wegen Kindererziehung für die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes und
  • für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995

angerechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Berücksichtigungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) und geregelt in § 57 SGB VI (wegen Kindererziehung) bzw. im Übergangsrecht in § 249b SGB VI (wegen Pflege).

1 Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung

Für die Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeit müssen dieselben Voraussetzungen vorliegen, die zur Anrechnung einer Kindererziehungszeit erforderlich sind.

Somit sind von der Anrechnung der Berücksichtigungszeiten u. a.

  • vor 1921 geborene Mütter und
  • vor 1927 geborene Mütter

mit gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 in den neuen Ländern ausgeschlossen (ggf. besteht aber hier Anspruch auf Kindererziehungsleistung).

1.1 Berücksichtigungszeit gekoppelt an Kindererziehungszeit

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit für dasselbe Kind sind aneinander gekoppelt. Außerhalb der Kindererziehungszeit kann die Berücksichtigungszeit aber auch der Elternteil erhalten, der nicht die Kindererziehungszeit erhält, z. B. wenn das Kind im Geburtsmonat (oder nach Ende der Kindererziehungszeit) von dem anderen Elternteil überwiegend erzogen wurde.

1.2 Ausschluss bei selbstständiger Tätigkeit

Für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit kommen Berücksichtigungszeiten nur in Betracht, wenn hierfür auch Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung vorliegen, wie z. B. während der Kindererziehungszeit oder durch Zahlung von Pflichtbeiträgen während der selbstständigen Tätigkeit.

1.3 Dauer der Kinderberücksichtigungszeit

Die Berücksichtigungszeiten beginnen mit dem Tag der Geburt des Kindes und nicht erst mit dem darauffolgenden Kalendermonat wie bei der Kindererziehungszeit. Sie enden spätestens mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Berücksichtigungszeiten

Geburt des Kindes am 13.2.2014.

Berücksichtigungszeit reicht vom 13.2.2014 bis 12.2.2024.

Wird die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters beim Rentenversicherungsträger beantragt, wird dieser eine Vormerkung zunächst nur bis zum Ende des Antragsmonats vornehmen können.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigungszeiten zunächst nur bis zum Antragsmonat

Geburt des Kindes am 13.2.2016.

Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten am 18.1.2024.

Die 3-jährige Kindererziehungszeit wird bei Vorliegen der Voraussetzungen vom 1.3.2016 bis 28.2.2019 vorgemerkt. Die Kinderberücksichtigungszeit kann zunächst nur vom 13.2.2016 bis 31.1.2024 vorgemerkt werden. Die verbleibende Berücksichtigungszeit kann erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes (bis 12.2.2026) vorgemerkt werden, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Werden mehrere Kinder zeitgleich erzogen, beginnt die gesamte Berücksichtigungszeit mit dem Geburtstag des ersten und endet am Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Eine Verlängerung um gleichzeitig vorliegende Zeiten (wie bei der Kindererziehungszeit) erfolgt nicht.

 
Praxis-Beispiel

Parallele Kinderberücksichtigungszeit – keine Verlängerung

Geburt des Kindes Jens am 13.2.2006.

Geburt des Kindes Lisa am 13.12.2013.

Die Berücksichtigungszeit reicht insgesamt vom 13.2.2006 bis 12.12.2023. Es erfolgt keine Verlängerung für den Zeitraum der gleichzeitigen Berücksichtigungszeit (13.12.2013 bis 12.2.2016).

1.4 Zuordnung/gemeinsame Erklärung

Anspruch auf die Berücksichtigungszeit hat jeweils der überwiegend erziehende Elternteil – im Allgemeinen die Mutter des Kindes bei gemeinsamer Erziehung.

Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes besteht die Möglichkeit, die Berücksichtigungszeiten (und die Kindererziehungszeit) durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung insgesamt oder auch abschnittsweise zwischen den Eltern aufzuteilen. Diese Aufteilung ist auch mehrfach – theoretisch für jeden einzelnen Monat – möglich. Eine einmal abgegebene Erklärung kann später grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsame Erklärung für die Aufteilung der Berücksichtigungszeiten

Geburt des Sohnes Jan am 30.7.2014

Aufteilung der Berücksichtigungszeiten z. B. von

 
Juli 2014 bis April 2018 an die Mutter
Mai 2018 bis März 2019 an den Vater
April 2019 bis Oktober 2021 an die Mutter
November 2021 bis Juli 2024 an den Vater

Bei Erziehungszeiten ab 1.1.1992 kann die Erklärung – wie bei Kindererziehungszeiten auch – grundsätzlich nur für die Zukunft abgegeben werden. Eine Erklärung mit rückwirkender Kraft bis zu 2 Monaten ist aber zulässig.

Für Erziehungszeiträume vor 1992 galten für die Erklärung Fristen, die aber schon abgelaufen sind.

Ist die Mutter vor dem Jahr 1986 verstorben, wird die Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.[1]

Da eine Verlängerung des Zeitraums bei parallel liegenden Erziehungszeiten nicht möglich ist, kann es in solchen Fällen sinnvoll sein, die Kinderberücksichtigungszeit für das gleichzeitig erzogene Kind ggf. dem Vater zuordnen zu lassen.

 
Praxi...

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