Zusammenfassung
Berücksichtigungszeiten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen
- wegen Kindererziehung für die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes und
- für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995
angerechnet.
1 Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung
Für die Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeit müssen dieselben Voraussetzungen vorliegen, die zur Anrechnung einer Kindererziehungszeit erforderlich sind.
Somit sind von der Anrechnung der Berücksichtigungszeiten u. a.
- vor 1921 geborene Mütter und
- vor 1927 geborene Mütter
mit gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 in den neuen Ländern ausgeschlossen (ggf. besteht aber hier Anspruch auf Kindererziehungsleistung).
1.1 Berücksichtigungszeit gekoppelt an Kindererziehungszeit
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit für dasselbe Kind sind aneinander gekoppelt. Außerhalb der Kindererziehungszeit kann die Berücksichtigungszeit aber auch der Elternteil erhalten, der nicht die Kindererziehungszeit erhält, z. B. wenn das Kind im Geburtsmonat (oder nach Ende der Kindererziehungszeit) von dem anderen Elternteil überwiegend erzogen wurde.
1.2 Ausschluss bei selbstständiger Tätigkeit
Für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit kommen Berücksichtigungszeiten nur in Betracht, wenn hierfür auch Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung vorliegen, wie z. B. während der Kindererziehungszeit oder durch Zahlung von Pflichtbeiträgen während der selbstständigen Tätigkeit.
1.3 Dauer der Kinderberücksichtigungszeit
Die Berücksichtigungszeiten beginnen mit dem Tag der Geburt des Kindes und nicht erst mit dem darauffolgenden Kalendermonat wie bei der Kindererziehungszeit. Sie enden spätestens mit der Vo...