In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Eltern für die Erziehung von Kindern sog. Kindererziehungszeiten. Nach dem Recht bis zum 30.6.2014 betrug die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder max. 1 Jahr (12 Kalendermonate) und für nach 1991 geborene Kinder max. 3 Jahre (36 Kalendermonate). Der Begriff Mütterrente steht für die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf max. 24 Kalendermonate zum 1.7.2014 (Mütterrente I) und zum 1.1.2019 auf max. 30 Kalendermonate (Mütterrente II).

Die Mütterrente führt in der Regel zu einer höheren Rente, da für jeden Monat an Kindererziehungszeit zusätzliche 0,0833 Entgeltpunkte (West/Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind hinzukommen können. Seit dem 1.1.2019 sind durch die Mütterrente II 2,5 Jahre an Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Dies sind 18 Monate mehr als nach dem Recht bis Juni 2014 bzw. 6 Monate mehr als nach dem Recht bis Dezember 2018. Gegenüber der Rechtslage bis 30.6.2014 ergibt sich durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach der Mütterrente II aktuell eine um bis zu 56,38 EUR (bundeseinheitlich) höhere monatliche Rente für jedes vor 1992 geborene Kind.

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