In besonderen Fällen bleibt die Mitgliedschaft für Versicherungspflichtige auch dann erhalten, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen.

1.3.1 Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Aufgrund dieser Fiktionsregelung, die einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung Bedeutung hat, bleibt die an die entgeltliche Beschäftigung geknüpfte Versicherungspflicht der Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbestehen. Typische Sachverhalte sind der unbezahlte Urlaub und das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit.

1.3.2 Streik/Aussperrung

Die Mitgliedschaft bleibt für die gesamte Dauer dieses Arbeitskampfes erhalten. Bei Unterbrechung der Beschäftigung gegen Entgelt wegen eines nicht rechtmäßigen Arbeitskampfs besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis für längstens einen Monat fort. Während dieses einen Monats ist der Betroffene weiter Mitglied seiner Krankenkasse. Nach Ablauf des Monats endet die Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder, die sich in einem solchen Arbeitskampf befinden. Bei einer rechtswidrigen Aussperrung bleibt die Mitgliedschaft jedoch wegen des weiterhin bestehenden Entgeltanspruchs für die gesamte Dauer der Aussperrung bestehen.

1.3.3 Bezug von Entgeltersatzleistungen/Elternzeit

Die Mitgliedschaft des zuvor versicherungspflichtigen Mitglieds besteht bei Anspruch auf Krankengekd oder Mutterschaftsgeld oder dem Bezug dieser Leistungen, dem Bezug von Elterngeld oder während der Elternzeit fort (Beitragsfreiheit). Das gilt auch, wenn von einem anderen Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (Rehabilitationsleistung) Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Die Beitragsfreiheit besteht nur bei Pflichtversicherten. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Anteil dieser Leistungsansprüche beitragsfrei, d. h. es ist ggf. ein Mindestbeitrag zu entrichten.

1.3.4 Schwangerschaft

Die Mitgliedschaft Schwangerer bleibt erhalten, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis zulässig aufgelöst hat oder die Schwangere unter Fortfall des Entgelts beurlaubt worden ist, sofern nicht die Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften fortbesteht.

1.3.5 Freiwilliger Wehrdienst

Für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei der Krankenkasse ebenso erhalten, wie für Personen, die zuvor gesetzlichen Wehr- und Zivildienst abgeleistet haben.

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