Entscheidungsstichwort (Thema)

GdB. Tatbestand. Entscheidungsgründe. Urteil. Zurückverweisung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Tatbestand eines Urteils ist unvollständig, wenn das Sozialgericht nicht deutlich gemacht hat, dass der Beklagte sich mit eingehender Begründung gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme gewandt hat.

2. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht die erforderlichen Schritte vollzogen hat. Es muss die tragenden Gründe für die der Entscheidung zugrundeliegenden Überzeugung in der Begründung nachvollziehbar darlegen. Der schlichte Hinweis auf die Feststellungen eines Sachverständigen reicht insoweit nicht aus.

 

Normenkette

SGG § 136 Abs. 1-2, § 159 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 282, 286 Abs. 1 S. 1, § 313 Abs. 3; SGB IX § 69 Abs. 3

 

Verfahrensgang

SG Köln (Urteil vom 15.08.2001; Aktenzeichen S 14 SB 34/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.08.2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1942 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40.

Mit Bescheid vom 22.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.1996 stellte der Beklagte bei ihm einen GdB von 30 fest. Dabei ging er aufgrund gutachtlicher Stellungnahme (30.01.1995) von Bandscheibenschäden mit Nervenwurzelreizerscheinungen, chronischem Wirbelsäulensyndrom (GdB 20) und rückfälligen Zwölffingerdarmgeschwüren (GdB 20) aus.

Am 23.02.1999 beantragte der Kläger, wegen Nacken-, Schulter-, Arm-, Magen-, Rücken und Beinbeschwerden sowie Schwindelanfällen, Sehschwäche und Beschwerden der Niere u. a. einen höheren GdB festzustellen.

Der Beklagte holte Befundberichte von den behandelnden Ärzten Dres. F. und Khouri ein. In Auswertung dieser Berichte einschließlich weiterer von Dr. K. eingereichter Behandlungsunterlagen beurteilte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. O. in seiner gutachtlichen Stellungnahme (29.03.1999) den Gesamt-GdB nunmehr mit 40. Dabei legte er zugrunde:

  1. Bandscheibenschäden mit Nervenwurzelreizerscheinungen, chronisches Wirbelsäulen-Syndrom, muskuläre Schwäche (GdB 30)
  2. Rückfällige Zwölffingerdarmgeschwüre, Speiseröhrenentzündung (GdB 20)
  3. Kniegelenksdegeneration, Kniescheibenschaden (GdB 20)
  4. Karpaltunnelsyndrom (GdB 10).

Dieser Bewertung folgend stellte der Beklagte mit auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestütztem Bescheid vom 01.04.1999 einen GdB von 40 fest. Auf den Widerspruch des Klägers, insbesondere Wirbelsäulen- und Kniegelenkserkrankung seien zu gering bewertet, veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Orthopädie Dr. W., Dieser beschrieb in seinem Gutachten (27.07.1999) eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz von Funktionsstörungen mit psychosomatischer Überlagerung. Den Kniescheibenschaden bewertete er mit einem GdB von 10, den Gesamt-GdB schätzte er bei ansonsten unveränderter Beurteilung ebenfalls mit 40 ein. Der Beklage wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2000 zurück.

Mit seiner Klage vom 02.02.2000 hat der Kläger u. a. vorgetragen, für die unterschiedliche Bewertung des Kniescheibenschadens sei keine Begründung erkennbar; im Hinblick auf die erhebliche Schmerzsymptomatik sei die Einholung eines orthopädischen sowie ggf. neurologischen Sachverständigengutachtens angezeigt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 zu verurteilen, bei ihm ab 23.02.1999 das Vorliegen eines Grades der Behinderung von 60 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stehe die Wirbelsäulenerkrankung mit einem GdB von 30. Durch die übrigen i. S. der Anhaltspunkte leichten Gesundheitsstörungen mit einem GdB von jeweils 20 – nämlich Magengeschwürsleiden, Diabetes insipidus und psychosomatische Beschwerden – werde das Ausmaß der Beeinträchtigung aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung nicht soweit verstärkt, dass eine Schwerbehinderung vorliege. Im übrigen bestehe an den oberen Extremitäten keine als Behinderung einzuordnende Funktionsstörung; die Umrisszeichnung beider Schultergelenke werde als unauffällig, die Beweglichkeit der Handgelenke als frei und die der Fingergelenke als normal beschrieben; es sei zu einer Ausheilung des Karpaltunnelsyndroms gekommen; lediglich der Nackengriff werde als nicht durchführbar angegeben.

Das SG hat Befundberichte von dem Arzt für Innere Medizin Dr. W. und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. sowie Gutachten von dem Facharzt für Innere Krankheiten Dr. K. (11.12.200), dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Honcamp (26.03.2001) und dem Arzt für Orthopädie Dr. B. (07.05.2001) eingeholt.

Der Sachverständige Dr. K. hat hinsichtlich der Gesundheitsstörungen „Rückfällige Zwölffingerdarmgeschwüre, Speiseröhrenentzündung, Magenschleimh...

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