Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer vom Grundsicherungsträger bewilligten Umschulungsmaßnahme

 

Orientierungssatz

1. Begehrt der Kläger mit der erhobenen Feststellungsklage die Bewertung eines tatsächlichen Verhaltens Dritter, so ist eine solche Klage unzulässig, weil dies kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG darstellt.

2. Hat der Grundsicherungsträger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 Abs. 1 SGB 2 i. V. m. §§ 97 ff. SGB 3 bewilligt, so ist dieser als Kostenträger auf den jeweiligen Anbieter angewiesen, die Maßnahme durchzuführen. Beschließt der Maßnahmeträger die konkret bewilligte Maßnahme nicht fortzuführen, so muss der Leistungsträger die Maßnahmebewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 aufheben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.06.2018; Aktenzeichen B 14 AS 418/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.10.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Umschulungsmaßnahme zum Verwaltungsfachangestellten, die der Kläger im Zeitraum vom 09.01.2012 bis 08.01.2014 bei dem Berufsförderungswerk P (Bfw) absolvieren sollte.

Der Kläger ist am 00.00.1961 geboren und bezieht seit dem Jahr 2010 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Auf den Antrag des Klägers vom 24.11.2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2012 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm §§ 97 ff. SGB III iVm §§ 33 und 44 ff. SGB IX in Form einer Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten bei dem Bfw für den Zeitraum vom 09.01.2012 bis 08.01.2014, bestehend aus zwei Schulungsteilen mit je neun Monaten Dauer und einem sechsmonatigen Praktikum.

Am 19.03.2012 fand ein erstes Rückmeldegespräch zwischen dem Kläger, der Gruppenleiterin und dem Integrationsmanagement (Sozialpädagogen) statt. Mit Schreiben vom 04.04.2012 teilte das Bfw mit, der Kläger habe sich in der Umschulungsmaßnahme bisher von zwei konträren Seiten gezeigt. Einerseits sei er sehr motiviert und es stelle sich ein überdurchschnittliches Leistungsbild dar. Hinsichtlich der zu absolvierenden Leistungen werde es keine Probleme geben. Andererseits sei er unreflektiert und unkommunikativ und benehme sich unangemessen gegenüber seinen Dozenten. Bemerkungen der Dozenten würden nicht als Unterstützung angenommen. Das Bfw verwies auf das Gespräch vom 19.03.2012. Hierbei habe der Kläger im Rahmen eines ersten Rückmeldegespräches mit dem Gruppenleiter und dem Integrationsmanager sein Fehlverhalten nicht einsehen können und die Anmerkungen der Dozenten als Einmischung in seine Privatsphäre empfunden. Man habe den Kläger um einen respektvollen Umgang mit den Teilnehmern und den Dozenten auch im Sinne seiner späteren Tätigkeit gebeten. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass eine Fortführung der Maßnahme in dem anstehenden Praktikum nur empfohlen werde, wenn er sein Verhalten modifiziere. Man habe dem Kläger empfohlen, eine Beratung bei dem psychologischen Dienst zu suchen. Seit diesem Rückmeldegespräch habe sich das Verhalten des Klägers gebessert. Die Maßnahme werde daher fortgeführt, das Verhalten des Klägers weiterhin beobachtet. Weitere Rückmeldegespräche fanden am 02.04.2012, 20.06.2012 und 07.09.2012 statt.

Das Bfw teilte dem Beklagten per Mail vom 07.09.2012 mit, es bestehe der Eindruck, der Kläger habe keine ausreichende Impulskontrolle. Hinsichtlich des anstehenden Praktikums habe er versucht, die Situation mit Vorwürfen gegen seine Ausbilder zu entkräften. Es werde dringend die Klärung der psychologischen Belastbarkeit des Klägers empfohlen ebenso wie die psychologische Beurteilung der aktuellen Umschulungsfähigkeit.

Auf Aufforderung des Beklagten vom 06.09.2012 fand ein persönliches Gespräch zwischen Kläger und Beklagtem am 12.09.2012 statt. Nach dem hierzu gefertigten Aktenvermerk teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Bfw voraussichtlich keine Empfehlung zur Teilnahme an dem Praktikum ab dem 01.10.2012 aussprechen werde. Das Maßnahmeziel könne damit nicht erreicht werden. Das Bfw werde gegebenenfalls die Wiederaufnahme der Maßnahme zum 01.06.2013 prüfen, falls der Kläger die Bearbeitung der bestehenden Probleme nachweisen könne.

Mit Schreiben vom 14.09.2012 teilte das Bfw dem Beklagten mit, aufgrund verschiedener Vorfälle werde der Aufnahme des Praktikums zum 01.10.2012 nicht zugestimmt. Der Kläger könne sich nicht kurz und prägnant ausdrücken. Er verhalte sich teilweise unangemessen, impulsiv und kritisch-abwertend in der Kommunikation mit seinen Ausbildern und den weiteren Kursteilnehmern. Dies sei auch in den verschiedenen Rückmeldegesprächen immer wieder zum Ausdruck gekommen. Eine Besserung sei im Ergebnis nicht eingetreten. Das Verhalten des Klägers passe nicht zum Beruf des Verwaltungsfachangestellten. Das Gespräch a...

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