Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Urteilsergänzung

 

Orientierungssatz

Eine Urteilsergänzung findet nach § 140 Abs. 1 S. 1 SGG statt, wenn das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Die Bewertung eines tatsächlichen Verhaltens Dritter stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.01.2021; Aktenzeichen B 14 AS 346/19 B)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 19.10.2017 - L 7 AS 2163/15 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Mit Urteil vom 19.10.2017 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Dabei ist der Senat von dem in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 vom Kläger gestellten, auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichneten, abgespielten und genehmigten Berufungsantrag ausgegangen und ist in den Urteilsgründen auf alle Berufungsanträge eingegangen. Der Senat hat einen Protokollberichtigungsantrag des Klägers vom 09.11.2017 mit Beschluss vom 11.07.2018 rechtskräftig abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2017 hat der Kläger einen Antrag "auf Ergänzung des Urteils gem. § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG" gestellt. Er macht geltend, der Senat habe über seinen Feststellungsantrag dazu, dass der Maßnahmeabbruch aufgrund einer rechtswidrigen Vorgehensweise von Mitarbeitern des Bfw und des Beklagten rechtswidrig zustande gekommen sei, nicht entschieden. Außerdem habe der Senat über seinen Leistungsantrag auf Verurteilung des Beklagten auf Bewilligung einer neuen entsprechenden Maßnahme nicht entschieden.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 4 SGG angehört.

II.

Der zulässige Antrag auf Urteilsergänzung ist unbegründet. Der Senat ist einstimmig dieser Auffassung und hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, weshalb er von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zu entscheiden (zu dieser Befugnis vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 140 Rn. 3a), Gebrauch gemacht hat.

Eine Urteilsergänzung findet statt, wenn das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat keinen von dem Kläger erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt übergangen. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe sein Begehren festzustellen, dass rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern des Bfw und des Beklagten zum Maßnahmeabbruch geführt hätten, übergangen, begründet dies einen Urteilsergänzungsanspruch nicht. Der Senat ist auf die dieses Vorbringen umfassenden Berufungsanträge zu 1. bis 3. eingegangen. Der Senat hat insbesondere zum Berufungsantrag zu 1. ausgeführt, dass die Bewertung eines tatsächlichen Verhaltens Dritter kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG darstellt. Wenn der Kläger dies rechtlich anders sieht, begründet dies einen Anspruch auf Urteilsergänzung nicht.

Den in dem Urteilsergänzungsantrag vom 12.11.2017 erwähnten Leistungsantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer anderen Maßnahme hat der Kläger nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14434290

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