Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des SGG § 131 Abs 5 SGG auf kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- sowie Verpflichtungsklage

 

Orientierungssatz

Die Anwendung des § 131 Abs 5 SGG ist nicht auf die Anfechtungsklage beschränkt. Die Vorschrift gilt auch für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- sowie für die Verpflichtungsklage.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen B 5 RJ 30/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1942 geborene Kläger beantragte zunächst eine Altersrente bei der Beklagten. Diese wurde mit Bescheid vom 18.10.2002 in spanischer Sprache abgelehnt. Der Bescheid wurde nach Rücknahme des Widerspruchs bindend.

Am 30.12.2002 beantragte der Kläger über den spanischen Sozialversicherungsträger (instituto nacional de la Seguridad social) die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die Beklagte. Im Rahmen des Antragsverfahrens befanden sich in der Verwaltungsakte der Beklagten Unterlagen und Vordrucke meist vom spanischen Sozialversicherungsträger in spanischer Sprache und ein medizinisches Gutachten in spanischer Sprache (vermutlich von März 2003).

Mit Bescheid vom 23.07.2003 lehnte die Beklagte ohne eigene Ermittlungen die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit ab, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass keine ausreichende Einsetzbarkeit bestehe, wie sich aus beigefügten Bescheinigungen eines Arztes, eines Krankenhauses und eines Sanatoriums ergebe. Diese Unterlagen wurden als Anlage in spanischer Sprache beigefügt. Die Beklagte ließ den letzten Absatz der Bescheinigung von D und vermutlich aus dem Bericht von Dr. C übersetzen. Den Bevollmächtigten des Klägers wurde mitgeteilt, das Gutachten ergebe keine erheblichen Einschränkungen für leidensgerechte Tätigkeiten, und es wurde um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe.

Nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder auch nur wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Aus dem Akteninhalt ergebe sich nämlich, dass der Kläger als ungelernter bzw. angelernter Arbeiter zu beurteilen sei, denn zuletzt sei er als Schweißer beschäftigt gewesen. Er sei daher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die er noch 6 Stunden und mehr täglich verrichten könnte.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04.10.2004 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Nach Eingang der Verwaltungsakte der Beklagten hat das Gericht der Beklagten mitgeteilt, es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Voraussichtlich sei damit zu rechnen, dass die angefochtenen Bescheide aufgehoben würden mit der Folge, dass die Beklagte dann nach Durchführung weiterer erforderlicher Ermittlungen verpflichtet sei, den Rentenantrag erneut zu bescheiden. Eine solche Vorgehensweise erscheine nach der neuen Vorschrift des § 131 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geboten. Hier seien nämlich nicht alle spanischen Unterlagen, insbesondere nicht die Unterlagen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, vollständig übersetzt worden. Bei der auszugsweisen Übersetzung sei auch nicht eindeutig, auf welche Unterlagen sich die von der Beklagten zur Akte genommene medizinische Übersetzung beziehe. Es sei die Zurückweisung des Widerspruches erfolgt, ohne dass ersichtlich sei, dass die von dem Kläger eingereichten medizinischen Unterlagen auch vollständig und damit sachgerecht gewürdigt worden seien. Es sei nicht klar, ob der beratungsärztliche Dienst vollständig und ausreichend informiert worden sei über alle Diagnosen des Klägers und seine Beschwerden und sonstigen Kenntnisse der spanischen Ärzte. Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren eine völlig unzureichende Sachaufklärung betrieben, die weder den Belangen des Klägers gerecht werde noch dem für die Beklagte geltenden Amtsermittlungsprinzip. Es erscheine daher geboten, dass die Beklagte nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide zunächst noch alle spanischen Unterlagen ihrer Akte zu übersetzen und auszuwerten und zunächst selbst zu überprüfen haben werde, ob das bisher vorliegende spanische Rentengutachten dem Kläger gerecht werde. Ohne genaue Kenntnis der zu übersetzenden spanischen ärztlichen Unterlagen und sonstigen Unterlagen sei nicht auszuschließen, dass noch ein...

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