Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Recht der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende nach § 20 SGB 2 sowie deren Fortschreibung sind mit dem GG vereinbar.

2. Weil das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2018 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 20.02.2017, 05.05.2017, 08.06.2017, 25.08.2017, 06.09.2017, 16.11.2017 und 25.11.2017 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10.04.2017, 14.12.2017, 08.01.2018 und 26.02.2018 verurteilt, der Klägerin für April 2017 weitere 2,38 Euro, für Mai 2017 weitere 5,90 Euro und für die Zeit vom 01.08.2017 bis 28.02.2018 weitere 2,90 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2018 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Die 1961 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte gemeinsam mit ihrer Mutter, die am 00.00.2017 verstarb, eine 63 qm Wohnung, B.-Straße in K. Das Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung betrugen im streitigen Zeitraum monatlich 340,00 Euro.

Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten über eine Gastherme. Die Abrechnung des Strom- und Erdgasverbrauchs durch die S AG erfolgte unmittelbar mit der Klägerin und ihrer Mutter. Die Abschläge für den Bezug von Strom und Erdgas beliefen sich im ab Mai 2016 auf 175,00 Euro monatlich, davon entfielen 76,00 Euro monatlich auf Erdgas und ab Mai 2017 172,00 Euro monatlich, davon entfielen 78,00 Euro monatlich auf Erdgas.

Mit Bescheid vom 20.02.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 617,00 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 409,00 Euro sowie die anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 208,00 Euro (115,50 Euro Nutzungsentschädigung + 54,50 Euro Betriebskosten + 38,00 Euro Heizkosten).

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2017 Widerspruch. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht korrekt übernommen worden. Mehrbedarfe für Strom in Höhe der anteiligen Abschläge an die S AG sowie Telefon und Internet in Höhe von monatlich 30,00 Euro seien nicht berücksichtigt worden. Auch habe der Beklagte keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien in richtiger Höhe von 208,00 Euro monatlich bewilligt worden. Die Voraussetzungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf lägen nicht vor. Es fehle an einer verzehrenden Erkrankung mit erheblichen körperlichen Auswirkungen. Ein Mehrbedarf für Strom existiere nicht. Hiergegen hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1902/17 am 12.05.2017 Klage erhoben.

Mit Änderungsbescheid vom 05.05.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2017 bis 28.02.2018 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von weiteren 208,00 Euro monatlich für die Kosten der Unterkunft und Heizung, da die Mutter der Klägerin am 00.00.2017 verstorben war. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 12.05.2017 Widerspruch. Der monatliche Regelsatz für Hartz 4 müsse wegen steigender Kosten erhöht werden.

Mit Änderungsbescheid vom 08.06.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für April 2017 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 55,48 Euro, da die Mutter der Klägerin am 00.00.2017 verstorben war. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 10.06.2017 Widerspruch.

Am 23.08.2017 reichte die Klägerin bei dem Beklagten u.a. eine Betriebskostenabrechnung der W.- und H. GmbH vom 01.06.2017 für das Jahr 2016, eine Abrechnung der S AG vom 13.03.2017 für den Zeitraum 04.03.2016 bis 03.03.2017 sowie eine Schlussrechnung der S AG vom 23.06.2017 für den Zeitraum 04.03.2017 bis 31.05.2017 ein. Die Betriebskostenabrechnung der W.- und H. GmbH vom 01.06.2017 für das Jahr 2016 endete mit einem Guthaben von 66,71 Euro. Die Abrechnung der S AG vom 13.03.2017 für den Zeitraum 04.03.2016 bis 03.03.2017 wies Kosten für Erdgas in Höhe von 982,36 Euro sowie für Strom in Höhe von 1.096,49 Euro aus und endete mit einer Nachforderung des Energieversorgers in Höhe von 153,85 Euro. Die Schlussrechnung der S AG vom 23.06.2017 wies für den Zeitraum 04.03.2017 bis 31.05.2017 Kosten für Erdgas in...

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