Entscheidungsstichwort (Thema)

Telefon-, Internet- und Stromkosten sind aus dem Regelbedarf zu decken - Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

 

Orientierungssatz

1. Stromkosten als Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie Telefon- und Internet-Kosten werden vom Regelbedarf des § 20 SGB 2 umfasst.

2. Vollkosternährung ist vom Regelbedarf des § 20 SGB 2 gedeckt. Infolgedessen besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB 2 nur bei einer notwendigen besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (BSG Urteil vom 20. 2. 2014, B 14 AS 65/12 R).

3. Das Argument, der Hilfebedürftige vertrage keine Lebensmittel aus Plastikverpackungen, begründet keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2018 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 31.01.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 im Zeitraum 01.03.2014 bis 30.04.2014 weitere 2,05 Euro monatlich und im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.08.2014 weitere 2,15 Euro monatlich, unter Abänderung des Bescheides vom 11.08.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2015 im Zeitraum 01.09.2014 bis 28.02.2015 weitere 2,15 Euro monatlich und unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2016 im Zeitraum 01.03.2015 bis 30.04.2015 weitere 2,15 Euro monatlich und im Zeitraum 01.05.2015 bis 29.02.2016 weitere 2,12 Euro zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 29.02.2016.

Die 1961 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte gemeinsam mit ihrer Mutter in Haushaltsgemeinschaft eine 63 qm Wohnung, B-Straße in K. Das Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung betrug monatlich ab dem 01.06.2013 310,30 Euro sowie ab 01.10.2013 bis 31.05.2016 331,30 Euro.

Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten über eine Gastherme. Die Abrechnung des Strom- und Erdgasverbrauchs durch die S AG erfolgte unmittelbar mit der Mutter der Klägerin. Die Abschläge für den Bezug von Strom und Erdgas beliefen sich ab Mai 2013 auf 177,00 Euro monatlich, davon entfielen 82,00 Euro monatlich auf Erdgas, ab Mai 2014 auf 187,00 Euro monatlich, davon entfielen 86,00 Euro monatlich auf Erdgas, sowie ab Mai 2015 auf 189,00 Euro monatlich, davon entfielen 83,00 Euro monatlich auf Erdgas.

Mit Bescheid vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2014. Er gewährte im Jahr 2013 einen monatlichen Regelbedarf von 382,00 Euro und im Jahr 2014 von 391,00 Euro sowie als Kosten der Unterkunft und Heizung von 185,25 Euro im September 2013 und für Oktober bis 2013 bis Februar 2014 von 209,64 Euro (165,65 Euro Grundmiete + Nebenkosten + 43,99 Euro Heizkosten).

Gegen den Bescheid vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 hat die Klägerin Klage, S 4 AS 4431/13, erhoben. Das Verfahren endete durch Abschluss eines Prozessvergleichs am 07.01.2015.

Gegen den Änderungsbescheid vom 21.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 hat die Klägerin Klage, S 6 AS 1239/15, erhoben.

Gegen den Änderungsbescheid vom 01.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2015 hat die Klägerin Klage, S 6 AS 1237/15, erhoben.

Einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 12.08.2013 und 21.10.2013 aus Dezember 2013 wegen der Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen einer Unverträglichkeit von Flüssigkeiten und Lebensmitteln, die in Kunststoffmaterial verpackt sind, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 ab. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, S 6 AS 1235/15.

Mit Bescheid vom 31.01.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zei...

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