Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Rechtsstreit über Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- €. nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind.

2. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Geldbetrag, den das Sozialgericht einem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird.

3. Bei Grundsicherungsleistungen des SGB 2 ist der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf sechs Monate begrenzt. Dann geht der Streitgegenstand auch nicht über diesen Zeitraum hinaus.

4. Die Berufung ist u. a. dann nicht zuzulassen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Gebühren für den Kabelanschluss als Betriebskosten den Kosten für Unterkunft nach § 22 SGB 2 zuzurechnen und damit vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, ist durch die Entscheidung des BSG vom 19. 2. 2009 bereits geklärt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger steht bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Am 06.01.2009 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen ab März 2009. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von 01.03.2009 bis zum 31.08. 2009. Mit Schreiben vom 19.02.2009 beantrage der Kläger zudem die Übernahme der Gebühren für das digitale Fernsehen von "Unitiymedia TV" unter Hinweis auf den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2009 ab 01.03.2009 nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von 16,90 EUR monatlich sowie für die Versandkosten für den Digital-Receiver von 5,90 EUR.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 ab. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Berücksichtigung als Kosten für Unterkunft erfolgen könne, lägen nicht vor (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R). Es handele sich nicht um Betriebskosten, da nach dem Mietvertrag die Gebühr für die Kabelnutzung nicht mietvertraglich festgelegt und damit die Zahlung der Gebühr nicht unumgänglich sei.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2011 abgewiesen. Gegen den dem Kläger am 15.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 09.02.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Berufung zuzulassen sei, da es sich um wiederkehrende bzw. laufende Leistungen handele. Zudem bleibe ihm nach den mietvertraglichen Regelungen nur der Kabelanschluss, um sein Grundrecht auf Informationsfreiheit zu verwirklichen, da die Installation und das Betreiben einer Satellitenempfangseinrichtung mietvertraglich untersagt sei.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 13.01.2011 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

a. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Geldbetrag, den das SG einem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdz. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96). In der Klageschrift hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der monatlichen Kabelfernsehgebühren nach § 22 Abs. 1 S. SGB II und einmalig 5,90 EUR ab 06.11.2008, hilfsweise ab 01.03.2009 begehrt. Der Kläger hat sowohl in seinem bei der Beklagten gestellten Antrag vom 19.02.2010 als auch in seinem Klageantrag den Beginn der Leistung, nicht jedoch den Endzeitpunkt bestimmt.

Für die Bestimmung des Endzeitpunktes bedarf es der Festlegung des Streitgegenstandes. Dieser ergibt sich aus den Bescheiden des Beklagten vom 17.07.2009, 09.02.2010 und 26.01.2009. Mit den im Klageverfahren ausdrücklich angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2009 und 09.02.2010 hat es der Beklagte abgelehnt, die Gebühren für das digitale Fernsehen "Unitymedia" als Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen und zu übernehmen. Damit hat der Beklagte die Änderung des Bescheides vom 26.01.2009 über die Bewilligung von Grundsicherung für den Zeitraum von März bis August 2009 abgelehnt. Der Bescheid vom 17.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 sind daher dahingehend auszulegen, dass der Beklagte für den im Bescheid vom 26.01.2009 ausgewiesenen Bewilligungszeitraum den Antrag des Klägers, ab März 2009 weitere Kosten für ...

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