Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillig Krankenversicherter. Beitragsbemessung. selbstständige Tätigkeit. Veräußerungsgewinn. Arbeitseinkommen

 

Orientierungssatz

1. Beitragsrechtlich kann der Erlös aus dem Verkauf eines Gewinnbezugsrecht, soweit er steuerrechtlich Veräußerungsgewinn ist, nicht anders behandelt werden als der unmittelbar aufgrund einer GmbH-Beteiligung erzielte Gewinnanteil.

2. Gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG als Arbeitseinkommen spricht nicht die mehrfache Änderung des § 17 Abs 1 EStG, dass nämlich bis zum 31.12.1998 eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als einem Viertel gefordert wurde, während ab 1.1.1999 und auch noch in der streitigen Zeit nur eine Kapitalbeteiligung von mindestens zehn vH erforderlich war.

3. Der Senat vermag weiter der Entscheidung des BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R = SozR 3-2400 § 15 Nr 6 zu § 24 EStG nicht zu entnehmen, dass ein steuerrechtlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG kein Arbeitseinkommen darstellt.

4. Auch kann aus der vom Gesetzgeber ab 1.1.2002 in § 18 Abs 2a SGB 4 eingefügten Neuregelung nicht hergeleitet werden, dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG kein im Beitragsrecht zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen darstellen. Danach ist Arbeitseinkommen iS des § 18a Abs 1 S 1 SGB 4 die positive Summe der Gewinne und Verluste ua aus der folgenden Einkunftsart (Nr 2): Gewinne aus Gewerbebetrieb iS der §§ 15, 16 und 17 EStG. Denn diese klarstellende Regelung (vgl dazu BSG vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R = SozR 4-2400 § 15 Nr 1) lässt nicht den Schluss zu, dass bis zum 31.12.2001 Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG nicht als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 S 1 SGB 4 zu bewerten waren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen B 12 KR 8/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) sowie zur Pflegepflichtversicherung (PV) im Jahre 2000.

Der ... 1955 geborene verheiratete Kläger erwarb aufgrund eines Kauf- und Abtretungsvertrags zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH vom 25. März 1997 einen Anteil von 60.000,- DM an der P & Co. GmbH (P GmbH). Dies war ein Anteil von 20 vom Hundert (v. H.). Ihm stand ein Gewinnbezugsrecht zu. Aufgrund eines Einstellungsvertrags mit der P GmbH war der Kläger dort seit 01. Mai 1997, ohne Geschäftsführer zu sein, als Außendienstmitarbeiter bei einem Monatsgehalt von 9.000,- DM beschäftigt. Nach dem vor dem Arbeitsgericht Heilbronn im Verfahren 1 Ca 150/99 am 17. August 1999 geschlossenen Vergleich endete dieses Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1999. Im Wege des Anteilsveräußerungs- und -übertragungsvertrags vom 14. Februar 2000 verkaufte der Kläger seinen Anteil an der P GmbH zum Nominalwert, ferner auch sein Gewinnbezugsrecht für das Geschäftsjahr 1999; der Gesamtverkaufspreis betrug DM 135.000,-. Nach dem Bescheid des Finanzamts (FA) H für 2000 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 09. September 2002 wurden beim Kläger bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diesem Verkauf ein Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 56.893,- DM neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) berücksichtigt. Vom 01. Juli bis 31. Dezember 1999 bezog der Kläger vom damaligen Arbeitsamt (ArbA) H Arbeitslosengeld (Alg). Er war bei den Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) kranken- und pflegeversichert.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Januar 2000 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die JHK H F und B GmbH (H GmbH). Er übernahm von dem Stammkapital der H GmbH von insgesamt EUR 25.000,- EUR 20.000,- und wurde zum Geschäftsführer bestellt; die Ehefrau übernahm eine Stammeinlage von EUR 5.000,-. Das ArbA gewährte dem Kläger vom 01. Januar bis 30. Juni 2000 Überbrückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in Höhe von monatlich DM 5.019,46. Nach dem zwischen der H GmbH und dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte vom 09. August 2000 erhielt der Kläger für die Außendiensttätigkeit und die Tätigkeit als Geschäftsführer ab 01. Juli 2000 ein monatliches Gehalt von DM 4.200,- brutto.

Im Januar 2000 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Unternehmensbeteiligung von 80 v. H. an der H GmbH die freiwillige Versicherung bei der Beklagten zu 1) und die PV bei deren Pflegekasse, der Beklagten zu 2). Er gab sein monatliches Bruttoeinkommen ab 01. Januar 2000 mit DM 4.000,- an. Im Hinblick auf diese Angaben stufte die Beklagte zu 1) den Kläger ab 01. Januar 2000 unter Zugrundelegung von beitragspflichtigen Einnahmen von DM 4.000,- ein; dies ergab nach der Versicherungsklasse F11 4, Beitragsstufe 03 einen monatlichen Beitrag zur KV von DM 62...

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