Der Träger der Rentenversicherung

  • bestimmt im einzelnen Fall über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen[1] und
  • berücksichtigt das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Menschen.[2]

Leistungen zur Teilhabe können auch im Ausland erbracht werden, wenn diese Leistungen zumindest bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlich ausgeführt werden.[3]

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