Der Träger der Rentenversicherung
- bestimmt im einzelnen Fall über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen[1] und
- berücksichtigt das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Menschen.[2]
Leistungen zur Teilhabe können auch im Ausland erbracht werden, wenn diese Leistungen zumindest bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlich ausgeführt werden.[3]
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