Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme im Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zu § 18 SGB IX über Sachleistungen entwickelten Grundsätze gelten für Dienstleistungen entsprechend.

2. Unbeschadet der Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, Leistungen bevorzugt im Inland zu erbringen, ist er zur Leistungserbringung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Ausland verpflichtet, wenn nur dort eine erfolgversprechende Behandlung möglich ist.

 

Normenkette

SGB VI § 9 Abs. 2, 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Fassung: 1991-07-25, § 15 Abs. 2; SGB IX § 18 S. 1, § 7 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21; BGB § 90

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe in Form einer stationären, medizinischen Rehabilitationsmaßnahme streitig.

Der 1960 geborene Kläger arbeitet als technischer Angestellter bei der Landeshauptstadt A-Stadt im Hard- und Softwaresupport. Seit 1978 leidet er an Psoriasis vulgaris und Psoriasis arthropathica.

1992, 1993, 1995, 1997 und im Jahr 2000 war der Kläger auf Kosten seiner Krankenkasse zur medizinischen Rehabilitation im Deutschen Medizinischen Zentrum (DMZ) am Toten Meer. 1982 und 1984 nahm der Kläger zur Behandlung seiner Hauterkrankung an einer medizinischen Rehabilitation auf der Nordseeinsel W. und 1987 in Bad B. teil.

Am 17.03.2005 beantragte der Kläger die Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation über seine Krankenkasse verbunden mit dem Wunsch einer Behandlung am Toten Meer. Mit Bescheid vom 14.04.2005 gewährte die Beklagte stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der T.-Fachklinik in Bad S..

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass er bereits mehrere Inlandsaufenthalte in Fachkliniken "erfahren durfte", die nie einen Erfolg gezeigt hätten. Eine Sonnenheliotherapie mit einer 30 % Salzsole im Toten Meer habe bisher immer eine erscheinungsfreie Rückreise gewährleistet. Er bitte daher die Unterlagen nochmals zu überprüfen und einen Aufenthalt am Toten Meer zu genehmigen, insbesondere da es nicht zu Mehraufwandskosten kommen würde.

Die Beklagte teilte dem Kläger darauf hin mit, dass sie keine stationären Leistungen am Toten Meer durchführe, weil dort die entsprechenden Angebote ihren Qualitätsanforderungen nicht genügen würden. Sie wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 den Widerspruch zurück, da die klinischen Leistungen zur Rehabilitation nach § 18 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) nur dann im Ausland erbracht werden könnten, wenn sie dort bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden könnten. Dies bedeute, dass bei der Prüfung ausländischer Angebote diese Anbieter die gleichen Qualitätsstandards erfüllen müssten wie inländische Rehabilitationseinrichtungen. Voraussetzung sei außerdem die Erfüllung einer ausreichenden Strukturqualität. Die personelle und die technisch-apparative Ausstattung sowie die baulich-räumliche Qualität müssten den Qualitätsstandards inländischer Einrichtungen entsprechen. Neben weiteren Voraussetzungen würden diese und andere qualitativen Voraussetzungen von Einrichtungen am Toten Meer nicht erfüllt werden. Im Übrigen bestünde auch kein Vertrag mit einer Einrichtung in Israel. Daher bleibe es grundsätzlich bei der Bewilligung der medizinischen Rehabilitationsleistung für die T.-Fachklinik in Bad S..

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 22.08.2005 Klage. Er machte geltend, dass er nach seinen mittlerweile fünf Aufenthalten am Toten Meer jeweils erscheinungsfrei und bezüglich der Gelenke in erheblich gebessertem Zustand zugekehrt sei. Heilmaßnahmen in Deutschland hätten niemals zu diesem Erfolg geführt. Der Kläger legte Entlassungsberichte des DMZ über die verschiedenen Aufenthalte und eine Beschreibung des Therapieablaufs im DMZ vor.

Die Beklagte wies erneut auf die Vorschrift des § 18 SGB IX und die sich nach ihrer Ansicht daraus ergebenden Anforderungen hin. Die personelle Ausstattung sei nur dann ausreichend, wenn es einen Chefarzt oder ärztlichen Leiter gebe, der über eine indikationsspezifische Facharztbezeichnung verfüge und therapeutische und pflegerische Mitarbeiter vorhanden seien, die den Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherung in der Einrichtung umsetzen könnten. Deutsche Sprachkenntnisse seien ebenso unverzichtbar. Im Hinblick auf die baulich-räumliche Ausstattung müsste die Einrichtung barrierefrei sein und über ausreichende Funktionsräume für Diagnostik und Therapie, eine Lehrküche sowie Sport- und Freizeitmöglichkeiten verfügen. Erforderlich seien des Weiteren ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Krisenintervention, indikationsspezifische Grupp...

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