Anspruchsberechtigt sind

  • leibliche Kinder,
  • Adoptivkinder,
  • in den Haushalt des Versicherten aufgenommene Stief- und Pflegekinder und
  • Enkel und Geschwister der Versicherten und Versichertenrentner, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.[1]

Kinder werden über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

 
Hinweis

Begleitperson

Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson (z. B. Vater oder Mutter), wenn dies für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung notwendig ist. Bei jüngeren Kindern wird das regelmäßig der Fall sein. Im Rahmen einer notwendigen familienorientierten Rehabilitation werden die Familienangehörigen (i. d. R. Eltern und Geschwister) in den Rehabilitationsprozess mit einbezogen.[2]

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