Zusammenfassung

 
Begriff

Kinderrehabilitation ist eine Therapiemaßnahme für Kinder und Jugendliche. Sie wird durchgeführt, wenn medizinische, persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung ist ambulant oder stationär als Rechtsanspruchsleistung zu erbringen. Rentenversicherungsträger und Krankenkassen sind gleichrangig zuständig eine Maßnahme durchzuführen. Zuzahlungen an die Rentenversicherung sind nicht zu leisten. Die Krankenkasse fordert eine Zuzahlung, wenn Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen enthalten § 15a SGB VI (Rentenversicherung) und § 40 SGB V (Krankenversicherung). Kranken- und Rentenversicherung erläutern in den "Gemeinsamen Informationen über die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen" den Anspruch und die Durchführung der Leistung. Daneben enthält die Kinderreha-Richlinie (KinderRehaRL) verbindliche Aussagen für die Rentenversicherung.

1 Rentenversicherung

Um Leistungen zur Kinderrehabilitation in Anspruch nehmen zu können, müssen sowohl persönliche als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Davon sind auch Kinder freigestellt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1.1 Persönliche Voraussetzungen

Kinderrehabilitation ist durch die Träger der Rentenversicherung zu erbringen, wenn hierdurch voraussichtlich

  • eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder
  • eine insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt

werden kann.[1]

Prognostisch ist zu klären, ob die Rehabilitation die spätere Erwerbsfähigkeit positiv beeinflussen kann.

 
Hinweis

Prognose

Die spätere Erwerbsfähigkeit wird insbesondere dann positiv beeinflusst, wenn durch die Rehabilitation gesundheitliche Einschränkungen beseitigt oder weitgehend kompensiert werden, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren.

1.2 Kinder

Die Leistungen werden für

  • Kinder von Rentenversicherten,
  • Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • Kinder, die eine Waisenrente beziehen,

erbracht. Kinder sind leibliche Kinder, adoptierte Kinder, in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie in den Haushalt aufgenommene Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern.[1]

 
Hinweis

Enkel oder Geschwister

Leistungen werden erbracht, wenn Enkel oder Geschwister nicht in den Haushalt aufgenommen sind, jedoch vom Versicherten oder Rentenbezieher überwiegend unterhalten werden.

1.3 Altersgrenzen

Kinderrehabilitation ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes möglich. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist eine Kinderrehabilitation möglich für Kinder, die

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden,
  • u. a. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten[1] oder
  • sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Es handelt sich um eine Rechtsanspruchsleistung, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe angeboten wird. Sie ist mit den Leistungen einer Krankenkasse gleichrangig.[2]

 
Hinweis

Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst unterbrochen, erhöht sich die Altersbegrenzung über das 27. Lebensjahr hinaus um die Zeit dieser Dienstleistung. Die gesetzliche Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt, weshalb die Regelung aktuell keine praktische Bedeutung hat. Ein freiwilliger Dienst i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 3 KinderRehaRL i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erhöht die Altersbegrenzung nicht.

1.4 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn[1]

  • ein Elternteil in den zurückliegenden 2 Jahren für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
  • ein Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Beitrags- und Ersatzzeiten) nachweisen kann,
  • ein Elternteil eine Rente bezieht (außer Witwen- oder Witwerrente) oder
  • das Kind, für das die Kinderrehabilitation bewilligt werden soll, eine Waisenrente bezieht.
 
Hinweis

Ausschluss der Leistung

Leistungen werden u. a. nicht erbracht, wenn Ansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder aufgrund eines Arbeitsunfalls bestehen.

1.5 Indikationen

Eine Kinderrehabilitation ist häufig insbesondere bei folgenden Erkrankungen notwendig:

  • Allergien,
  • Hauterkrankungen (z. B. Neurodermitis),
  • chronische Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma bronchiale, Mukoviszidose),
  • Übergewicht mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Erkrankungen,
  • Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes),
  • neurologische Erkrankungen,
  • psychosomatische und psychomotorische Störungen und Verhaltensstörungen,
  • Erkrankungen des Stützapparates und Bewegungsapparates,
  • Erkrankungen der inneren Organe (z. B. Nieren, Herz, L...

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