Begriff

Solange Bezieher von Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind sie in der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitsförderung versichert. Soweit sie Arbeitsentgeltausfälle haben (das Arbeitsentgelt kann auch vollständig ausfallen), setzt die Sozialversicherung der Kurzarbeiter ein. Dies ist eine Versicherung für die ausfallenden Entgelte, die grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht von Kurzarbeitern ist für die gesetzliche Krankenversicherung in § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, für die Pflegeversicherung in §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 49 Abs. 2 SGB XI, für die Rentenversicherung in § 1 Nr. 1 SGB VI und für die Unfallversicherung in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VI geregelt.

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