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Kurzarbeitergeld (Sozialversicherung)

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Solange Bezieher von Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind sie in der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitsförderung versichert. Soweit sie Arbeitsentgeltausfälle haben (das Arbeitsentgelt kann auch vollständig ausfallen), setzt die Sozialversicherung der Kurzarbeiter ein. Dies ist eine Versicherung für die ausfallenden Entgelte, die grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht von Kurzarbeitern ist für die gesetzliche Krankenversicherung in § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, für die Pflegeversicherung in §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 49 Abs. 2 SGB XI, für die Rentenversicherung in § 1 Nr. 1 SGB VI und für die Unfallversicherung in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VI geregelt.

1 Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

Arbeitnehmern, die Kurzarbeit leisten, entstehen dadurch keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.[1] Ebenso besteht das rentenversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort.[2]

[1] § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 2 SGB XI.
[2] § 1 Nr. 1 SGB VI.

2 Unfallversicherung

Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeitsphase noch in ihrem Betrieb arbeiten, sind durch ihren Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Kurzarbeiter unterliegen der Meldepflicht, wenn sie von der Agentur für Arbeit dazu aufgefordert werden.[1] Auch können sie eine Aufforderung erhalten, sich bei anderen Arbeitgebern vorzustellen. Erleiden sie auf diesen Wegen Unfälle, so sind diese Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ein Beitrag muss dazu nicht abgeführt werden. Im Fall eines Unfal...

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