Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht übersteigen, dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen.[1] Die Regelung dient der vereinfachten Beitragsabrechnung. Somit bleiben Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sowohl bei der Beitragsberechnung als auch bei der Leistungsgewährung in der Sozialversicherung außer Betracht. Übersteigen diese Zuschüsse unter Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes das fiktive Arbeitsentgelt, ist der übersteigende Teil des Zuschusses beitragspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss

 
Monatliches Arbeitsentgelt 1.550 EUR  
Kurzarbeit im Monat März 2024    
Während Kurzarbeit erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) 1.050 EUR  
Fiktives Arbeitsentgelt (80 % von 500 EUR) 400 EUR  
Kurzarbeitergeld 250 EUR  
Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld 150 EUR  

Da das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss i. H. v. insgesamt 400 EUR den Betrag des fiktiven Arbeitsentgelts i. H. v. (ebenfalls) 400 EUR nicht überschreiten, ist der Zuschuss nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Die Beiträge sind aus dem Ist-Entgelt i. H. v. 1.050 EUR zu berechnen und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt i. H. v. 400 EUR sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zu berechnen und vom Arbeitgeber allein zu tragen. Der hierauf entfallende kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird in vollem Umfang in die Berechnung einbezogen.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss

Sachverhalt wie zuvor. Diesmal wird jedoch ein Zuschuss i. H. v. 300 EUR gezahlt.

Da das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss i. H. v. insgesamt 550 EUR den Betrag des fiktiven Arbeitsentgelts i. H. v. 400 EUR überschreiten, ist der Zuschuss i. H. v. 150 EUR beitragspflichtig.

Die Beiträge sind aus dem Kurzlohn i. H. v. 1.050 EUR und aus dem beitragspflichtigen Teil des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld i. H. v. 150 EUR zu berechnen. Sie sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ii. H. v. 400 EUR sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zu berechnen und vom Arbeitgeber allein zu tragen.

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