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Kurzarbeitergeld (Beitragsberechnung)

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Für die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erzielten Arbeitsentgelte (Kurzlohn) erfolgt die Beitragsabführung mit den Anteilen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Für die ausgefallenen Arbeitsentgelte entrichtet der Arbeitgeber allein einen zusätzlichen Beitrag. Für die Berechnung dieser zusätzlichen Beiträge bestimmt das Gesetz besondere Beitragsbemessungsgrundlagen. Dies gilt gleichermaßen für das

  • konjunkturelle Kurzarbeitergeld,
  • Transfer-Kurzarbeitergeld und das
  • Saison-Kurzarbeitergeld.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bestimmungen über die Berechnung der zusätzlich vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge finden sich in § 232a Abs. 2 und 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 163 Abs. 6 SGB VI.

1 Beitragsbemessungsgrundlage

1.1 Beitragspflichtige Einnahmen/Ist-Entgelt und Soll-Entgelt

Berechnungsgrundlage für die vom Arbeitgeber allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge ist zunächst die sog. Bruttoentgeltdifferenz. Es handelt sich dabei um das ausgefallene Arbeitsentgelt.

Die Bruttoentgeltdifferenz berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist Soll-Entgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts werden Überstunden nicht berücksichtigt. Als Ist-Entgelt gilt das in dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird weder beim Soll-Entgelt noch beim Ist-Entgelt berücksichtigt.[1]

Eine Rundung dieses Unterschiedsbetrags findet nicht statt. Die Bruttoentgeltdifferenz ist nur zu 80 % Beitragsbemessungsgrundlage. Das gilt sowohl für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Der auf 80 % gekürzte Unterschiedsbetrag w...

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