Der Beitragssatz ändert sich in der Bemessungsgrundlage nicht. Wurde vor Beginn der Kurzarbeitsperiode der Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet, so ist dieser sowohl auf das tatsächlich erzielte als auch auf das fiktive Arbeitsentgelt anzuwenden.[1]

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 %. Für die Zahlung des "Ausfallbeitrags" erhöht der Prozentsatz sich um den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, sofern die Krankenkasse des versicherten Arbeitnehmers einen solchen erhebt. Für das fiktive Arbeitsentgelt (zu 80 %) trägt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag allein. Für die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte wird der Zusatzbeitrag seit dem 1.1.2019 wieder paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Für die Pflegeversicherungsbeiträge gilt der Beitragssatz (gestuft von 2,4 % für Mitglieder mit 5 Kindern und mehr bis 3,4 % für Mitglieder mit einem Kind)[2] sowohl für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als auch für das fiktive Arbeitsentgelt. Bei Kinderlosigkeit des Arbeitnehmers ist der Beitragszuschlag (von 0,6 %, ergibt eine Beitragssatz von 4,0 %) nur für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu erheben. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ist kein Beitragszuschlag zu zahlen. Hierfür überweist die Bundesagentur für Arbeit eine Pauschale an den beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) geführten Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.

[1] BSG, Urteil v. 31.10.1972, 7 RAr 40/71, USK 72141.

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