Vorrangiger Zweck der Leistung ist es, den Arbeitnehmern, die infolge der Kurzarbeit gefährdeten Arbeitsplätze zu erhalten. Das Kurzarbeitergeld dient damit zugleich betrieblichen Interessen. Es ermöglicht dem Betrieb, vorübergehende Auftragsschwankungen oder Unterauslastungen zu überbrücken und bei verbesserter Lage mit der eingearbeiteten Belegschaft wieder zu voller Produktion zurückzukehren. Diese spezifische Zielsetzung spiegelt sich in den Voraussetzungen und im Leistungsverfahren des Kurzarbeitergeldes wider. Die Leistung selbst richtet sich zwar an den Arbeitnehmer, der Anspruchsberechtigter ist. Das Gesetz legt jedoch dem Arbeitgeber zahlreiche Mitwirkungspflichten zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen sowie bei der Berechnung und Auszahlung der Leistung auf. Die Interessenquote des Arbeitgebers wird zudem dadurch berücksichtigt, dass dieser die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen hat.

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