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Kurzarbeitergeld (Anspruch)

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die nach dem Recht der Arbeitsförderung für Arbeitsausfälle gezahlt wird. Sie wird aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Im Unterschied zur vollen Arbeitslosigkeit werden dabei die Arbeitsplätze erhalten. Der Entgeltersatz beträgt 60 % oder 67 % (Arbeitnehmer mit Kindern) des ausgefallenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts.

Abzugrenzen sind die Formen des Saisonkurzarbeitergeldes und des Transferkurzarbeitergeldes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Kurzarbeitergeld ist geregelt in den §§ 95 bis 109 SGB III.

1 Ziel

Vorrangiger Zweck der Leistung ist es, den Arbeitnehmern, die infolge der Kurzarbeit gefährdeten Arbeitsplätze zu erhalten. Das Kurzarbeitergeld dient damit zugleich betrieblichen Interessen. Es ermöglicht dem Betrieb, vorübergehende Auftragsschwankungen oder Unterauslastungen zu überbrücken und bei verbesserter Lage mit der eingearbeiteten Belegschaft wieder zu voller Produktion zurückzukehren. Diese spezifische Zielsetzung spiegelt sich in den Voraussetzungen und im Leistungsverfahren des Kurzarbeitergeldes wider. Die Leistung selbst richtet sich zwar an den Arbeitnehmer, der Anspruchsberechtigter ist. Das Gesetz legt jedoch dem Arbeitgeber zahlreiche Mitwirkungspflichten zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen sowie bei der Berechnung und Auszahlung der Leistung auf. Die Interessenquote des Arbeitgebers wird zudem dadurch berücksichtigt, dass dieser die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen hat.

2 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass ein Entgeltausfall infolge von Kurzarbeit vorliegt.[1] Dies setzt zwingend voraus, dass der Arbeitgeber berechtigt war, Kurzarbeit einzuführen und dami...

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