1Die Leistung "Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs" darf nur von im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzten erbracht werden, welche eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorweisen können. 2Unter Voraussetzung der Qualifikation nach § 32 kann eine Genehmigung für

 

1.

Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten, Praktische Ärztinnen und Ärzte und Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und

 

2.

Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten

erteilt werden.

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