Wird während des Rentenbezugs eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, tritt keine Versicherungspflicht als Rentner ein (Vorrangversicherung). Dennoch sind Beiträge vom Zahlbetrag der Rente zu entrichten.

Wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht erreicht, werden neben dem Arbeitsentgelt nacheinander

  • der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
  • der Zahlbetrag der ausländischen Versorgungsbezüge und
  • das Arbeitseinkommen des Rentners

bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.[1] Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt.

Bei beschäftigten Rentnern kann daher eine zweifache Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Einmal aus dem Rentenbetrag und daneben aus dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis, dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und aus dem Arbeitseinkommen. Dies kann am Jahresende korrigiert werden.

 
Achtung

Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben

Bei beschäftigten Rentnern kann sich zum Ablauf eines Kalenderjahres ergeben, dass insgesamt Beiträge über der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt worden sind. Das kann z. B. infolge einer Einmalzahlung der Fall sein. Diese Beiträge werden auf Antrag erstattet.

Die Krankenkasse erstattet dem beschäftigten Rentner auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile der Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt für nur für Beiträge aus dem Betrag, um den die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Rentners die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet.

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