Die Krankenhausrechnung beinhaltet die aG-DRG-Fallpauschale und die Pflegeentgelte und werden für die Behandlungsfälle berechnet, die im Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG bestimmt sind. Außerdem können den Kostenträgern

  • Zusatzentgelte[1] auf der Grundlage des Zusatzentgeltkatalogs insbesondere für die Behandlung von Blutern bzw. Dialysepatienten oder für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden[2]
  • gesonderte Zusatzentgelte in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Leistung durch die Fallpauschale/Zusatzentgelte nicht sachgerecht vergütet wird[3] sowie
  • Zu- und Abschläge z. B. für die Notfallversorgung oder besondere Aufgaben in Zentren/Schwerpunkten oder für die Aufnahme von Begleitpersonen[4]

in Rechnung gestellt werden. Damit werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet.

Darüber hinaus sind

abrechnungsfähig.[5]

 
Hinweis

Abrechnungsbestimmungen

Der GKV-Spitzenverband, der PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach dem Fallpauschalen-Katalog sowie ergänzende Klarstellungen. Hierbei handelt es sich um Abrechnungs- und Prüfungshilfen für die Praxis.

Datenaustausch (DTA)

Die Krankenhäuser und Krankenkassen tauschen krankenhausfallbezogene Daten z. B. Aufnahme, durchgeführte Operationen/Prozeduren, Entlassung sowie die Rechnung auf elektronischem Weg oder über maschinenlesbare Medien aus.[6]

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