Die Krankenhausrechnung beinhaltet die aG-DRG-Fallpauschale und die Pflegeentgelte und werden für die Behandlungsfälle berechnet, die im Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG bestimmt sind. Außerdem können den Kostenträgern
- Zusatzentgelte[1] auf der Grundlage des Zusatzentgeltkatalogs insbesondere für die Behandlung von Blutern bzw. Dialysepatienten oder für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden[2]
- gesonderte Zusatzentgelte in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Leistung durch die Fallpauschale/Zusatzentgelte nicht sachgerecht vergütet wird[3] sowie
- Zu- und Abschläge z. B. für die Notfallversorgung oder besondere Aufgaben in Zentren/Schwerpunkten oder für die Aufnahme von Begleitpersonen[4]
in Rechnung gestellt werden. Damit werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet.
Darüber hinaus sind
- der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und
- der Telematikzuschlag
abrechnungsfähig.[5]
Abrechnungsbestimmungen
Der GKV-Spitzenverband, der PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach dem Fallpauschalen-Katalog sowie ergänzende Klarstellungen. Hierbei handelt es sich um Abrechnungs- und Prüfungshilfen für die Praxis.
Datenaustausch (DTA)
Die Krankenhäuser und Krankenkassen tauschen krankenhausfallbezogene Daten z. B. Aufnahme, durchgeführte Operationen/Prozeduren, Entlassung sowie die Rechnung auf elektronischem Weg oder über maschinenlesbare Medien aus.[6]
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