Der Kürzungsbetrag wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente durch 30 geteilt wird.[1]
Zahlbetrag der Rente ist die Brutto-Rente einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Kürzungs- oder Abzweigungsbeträgen.
Kürzung des Anspruchs auf Krankengeld
Arbeitsunfähigkeit ab | 12.6. | ||
Eingang der Rentenzubilligung bei der Krankenkasse am | 7.7. | ||
Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am | 1.5. | ||
Das Krankengeld und die Rente sind beide ungekürzt auszuzahlen | |||
Arbeitsunfähigkeit ab | 12.3. | ||
Eingang der Rentenzubilligung bei der Krankenkasse am | 7.7. | ||
Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am | 1.4. | ||
Das Krankengeld ist um die Rente zu kürzen |
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