Eine Fortsetzungserkrankung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem vorhergehenden Bewilligungsabschnitt ärztlich festzustellen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ärztliche Feststellung

Ein versicherungspflichtig Beschäftigter ist seit dem 2.2. arbeitsunfähig krank und hat Anspruch auf Krankengeld. Der behandelnde Arzt hat die Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.2. (Samstag) bescheinigt. Eine Fortsetzungserkrankung ist spätestens am 18.2. (Montag) ärztlich festzustellen.

Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft während des Anspruchs auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt, behalten ihren Krankengeldanspruch auch dann, wenn die Fortsetzungserkrankung nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem vorhergehenden Bewilligungsabschnitt ärztlich festgestellt wird.[2]

Bei einer rückwirkenden Feststellung innerhalb eines Monats ruht der Anspruch auf Krankengeld.[3]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende ärztliche Feststellung

Ein versicherungspflichtig Beschäftigter ist seit dem 2.2. arbeitsunfähig krank und hat Anspruch auf Krankengeld. Der behandelnde Arzt hat die Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.5. (Samstag) bescheinigt. Der Krankengeldbezieher lässt die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht nahtlos am nächsten Werktag (Montag, 20.5.), sondern erst am 31.5. erneut ärztlich feststellen.

Die Fortsetzungserkrankung ist innerhalb der Monatsfrist (19.5. bis 18.6.) ärztlich festgestellt worden. Die verspätete Feststellung ist deswegen für den Anspruch auf Krankengeld unschädlich. Allerdings ruht der Anspruch in der Zeit vom 19.5. bis 30.5.

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