Die Vorschrift des § 23c SGB IV wird auch bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angewendet, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit Arbeitsentgelt zahlt.

Für den Anspruch auf Entgeltzahlung kommt es auf die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Krankengeld ist in voller Höhe zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer nach der Vereinbarung keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Arbeitgeber nach § 115 SGB X besteht nicht.

 
Hinweis

Freiwillige Leistung des Arbeitgebers

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Arbeitsentgelt zu zahlen.[1]

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