Zusammenfassung

 
Begriff

Der entstandene Krankengeldanspruch (Stammrecht) muss nicht zwangsläufig auch zur Auszahlung von Krankengeld führen. Das gilt u. a. in den Fällen, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, z. B. bei der Weiterzahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, werden bei der Höchstanspruchsdauer wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die speziellen Ruhensvorschriften zum Krankengeld enthält § 49 SGB V. Die Regelung wird durch das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung erläutert (GR v. 7.9.2022: Abschn. 6). Die beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Krankengeldbezugs ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen, der Spitzenorganisationen der Kranken- und Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (GR v. 13.11.2007-I). Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Beitragsrückständen (§ 16 Abs. 3a SGB V) oder einem Aufenthalt im Ausland (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V).

1 Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen

1.1 Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten.[1] Die Ruhenswirkung tritt nicht bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ein. Die Ruhenswirkung geht nur vom tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt – also dem Nettobetrag des weitergezahlten Arbeitsentgelts – aus.

Der Nettobetrag wird ermittelt, indem die gesetzlichen Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen werden. Bei den gesetzlichen Abzügen handelt es sich in Anlehnung an § 14 Abs. 2 SGB IV um Steuern und die Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung (einschl. des vom Versicherten zu tragenden einkommensabhängigen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung,[2] Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung[3] sowie des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung).

Beiträge zu einem privaten oder öffentlichen Versicherungsunternehmen werden hiervon nicht erfasst.[4]

Die Ruhenswirkung kann nicht eintreten, wenn Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber zu Recht oder zu Unrecht nicht zahlt.

 
Praxis-Tipp

Entgeltfortzahlung

  • Wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigert, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über.[5] Die Krankenkasse erwirbt also einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den sie ggf. vor einem Arbeitsgericht durchsetzen kann.
  • Die Wartezeit während der ersten 4 Wochen eines jungen Arbeitsverhältnisses[6] ist keine "Absenkung" im Sinne des § 49 Abs. 3 SGB V. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ein, ist daher bis zum Ablauf der vierten Woche Krankengeld zu zahlen.

1.2 Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld

Ein Teil-Arbeitsentgelt (Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld) führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldes.[1] Für die Ruhenswirkung ist zu prüfen, ob das Teil-Arbeitsentgelt ganz oder teilweise beitragspflichtig ist. Ein Teil-Arbeitsentgelt oder Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist beitragspflichtig, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld (nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Das Netto-Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

 
Praxis-Beispiel

Teil-Arbeitsentgelt

 
Sachverhalt    
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Brutto-KG)   78,30 EUR
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Netto-KG nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge)   68,85 EUR
Kalendertäglicher Netto-Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 25.4.   87,00 EUR
Kalendertäglicher "Zuschuss" des Arbeitgebers zum Krankengeld vom 26.4. bis 6.6.   25,00 EUR
1. Schritt: Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt   87,00 EUR
abzüglich kalendertägliches Netto-Krankengeld 68,85 EUR
kalendertäglicher beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses "   18,15 EUR
kalendertäglicher beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses"
(Brutto; Überschreiten der monatlichen Freigrenze von 50 EUR [25,00 – 18,15 EUR])
  6,85 EUR
2. Schritt: Ermittlung des Netto-Betrags des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
(vereinfachte Rechnung, u. a. ohne Steuern)
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (brutto) 6,85 EUR
abzüglich Beitragsanteile KV
(ohne Zusatzbeitrag)
0,50 EUR
       
    PV 0,10 EUR
    RV 0,64 EUR
    ALV 0,09 EUR
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto)   5,52 EUR
3. Schritt: Berechnun...

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