Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten.[1] Die Ruhenswirkung tritt nicht bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ein. Die Ruhenswirkung geht nur vom tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt – also dem Nettobetrag des weitergezahlten Arbeitsentgelts – aus.

Der Nettobetrag wird ermittelt, indem die gesetzlichen Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen werden. Bei den gesetzlichen Abzügen handelt es sich in Anlehnung an § 14 Abs. 2 SGB IV um Steuern und die Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung (einschl. des vom Versicherten zu tragenden einkommensabhängigen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung,[2] Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung[3] sowie des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung).

Beiträge zu einem privaten oder öffentlichen Versicherungsunternehmen werden hiervon nicht erfasst.[4]

Die Ruhenswirkung kann nicht eintreten, wenn Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber zu Recht oder zu Unrecht nicht zahlt.

 
Praxis-Tipp

Entgeltfortzahlung

  • Wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigert, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über.[5] Die Krankenkasse erwirbt also einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den sie ggf. vor einem Arbeitsgericht durchsetzen kann.
  • Die Wartezeit während der ersten 4 Wochen eines jungen Arbeitsverhältnisses[6] ist keine "Absenkung" im Sinne des § 49 Abs. 3 SGB V. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ein, ist daher bis zum Ablauf der vierten Woche Krankengeld zu zahlen.

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