Das Krankengeld beträgt 70 % des (Höchst-)Regelentgelts. Es ist auf 90 % des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Der so ermittelte Zahlbetrag darf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Es sind somit ein weiterer Vergleich und ggf. eine weitere Begrenzung vorzunehmen. Damit ist sichergestellt, dass durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerrt und dieser möglicherweise bessergestellt ist, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre.
Begrenzung auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 4.380,00 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (aus dem laufenden Arbeitsentgelt) | 2.700,00 EUR |
in der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) | 6.000,00 EUR |
Regelentgelt (4.380 EUR : 30) | 146,00 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt) [6.000,00 EUR : 360] | 16,67 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 162,67 EUR |
Ggf. Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2023) | 166,25 EUR |
Krankengeld (70 % des kumulierten Regelentgelts) | 113,87 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (2.700 EUR : 30) | 90,00 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt [90 EUR : 146 EUR] x 16,67 EUR) | 10,28 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt | 100,28 EUR |
Krankengeld (Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts) | 90,25 EUR |
Vergleich mit dem laufenden Netto-Arbeitsentgelt | 90,00 EUR |
Zahlbetrag des Krankengeldes | 90,00 EUR |
Einmalzahlungen, die krankheitsbedingt wegfallen
Die Begrenzung auf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts ist nur dann zulässig, wenn die berücksichtigten Einmalzahlungen überwiegend aus Vergütungsbestandteilen bestehen, die der Arbeitgeber trotz krankheitsbedingter Fehltage zahlen muss oder allenfalls aufgrund einer Vereinbarung nach § 4a EFZG kürzen darf.[1]
Wenn im Fall der Arbeitsunfähigkeit vollständig wegfallende Sonderzahlungen mehr als 1/3 der berücksichtigten Einmalzahlungen ausmachen, dann ist eine Begrenzung des Krankengeldes auf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts nicht zulässig.
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