Das Krankengeld beträgt 70 % des (Höchst-)Regelentgelts. Es ist auf 90 % des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Der so ermittelte Zahlbetrag darf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Es sind somit ein weiterer Vergleich und ggf. eine weitere Begrenzung vorzunehmen. Damit ist sichergestellt, dass durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerrt und dieser möglicherweise bessergestellt ist, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung auf das laufende Nettoarbeitsentgelt

 
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) 4.380,00 EUR
Netto-Arbeitsentgelt (aus dem laufenden Arbeitsentgelt) 2.700,00 EUR
in der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) 6.000,00 EUR
Regelentgelt (4.380 EUR : 30) 146,00 EUR
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt) [6.000,00 EUR : 360] 16,67 EUR
kumuliertes Regelentgelt 162,67 EUR
Ggf. Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2023) 166,25 EUR
Krankengeld (70 % des kumulierten Regelentgelts) 113,87 EUR
Netto-Arbeitsentgelt (2.700 EUR : 30) 90,00 EUR
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt [90 EUR : 146 EUR] x 16,67 EUR) 10,28 EUR
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt 100,28 EUR
Krankengeld (Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts) 90,25 EUR
Vergleich mit dem laufenden Netto-Arbeitsentgelt 90,00 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes 90,00 EUR
 
Hinweis

Einmalzahlungen, die krankheitsbedingt wegfallen

Die Begrenzung auf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts ist nur dann zulässig, wenn die berücksichtigten Einmalzahlungen überwiegend aus Vergütungsbestandteilen bestehen, die der Arbeitgeber trotz krankheitsbedingter Fehltage zahlen muss oder allenfalls aufgrund einer Vereinbarung nach § 4a EFZG kürzen darf.[1]

Wenn im Fall der Arbeitsunfähigkeit vollständig wegfallende Sonderzahlungen mehr als 1/3 der berücksichtigten Einmalzahlungen ausmachen, dann ist eine Begrenzung des Krankengeldes auf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts nicht zulässig.

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