Zusammenfassung

 
Begriff

Beitragspflichtige Teile aus Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit werden bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt. Sie ergeben einen Hinzurechnungsbetrag, der gemeinsam mit dem Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt das kumulierte Regelentgelt bildet. Beim Vergleich mit dem Nettoarbeitsentgelt ist ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. Insgesamt darf das Krankengeld 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Auf diese Weise wirken sich beitragspflichtige Einmalzahlungen auch leistungsrechtlich aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Hinzurechnungsbetrag des kumulierten Regelentgelts wird nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berechnet. Der Hinzurechnungsbetrag des Nettoarbeitsentgelts richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Begrenzung auf 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Es ist verfassungskonform, Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen.[1] Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022).

1 Regelentgelt

1.1 Hinzurechnungsbetrag/kumuliertes Regelentgelt

Hinzurechnungsbetrag ist 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.[1] Berücksichtigt werden Einmalzahlungen, von denen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Der Zeitraum endet stets mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.

 
Hinweis

Beiträge vom Krankengeld

Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) als Grundlage der Beitragsberechnung sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berechnet, der im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig ist.

Eine Einmalzahlung ist in Höhe der Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt und der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung

 
Laufendes Arbeitsentgelt (mtl. Gehalt) 3.250 EUR
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vom 2023 10.000 EUR
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze (KV 2023) 4.987,50 EUR
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2023 29.925 EUR
Laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2023 19.500 EUR
Differenz zwischen bisherigem laufenden Arbeitsentgelt und anteiliger Beitragsbemessungsgrenze 10.425 EUR
Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts 10.000 EUR

Innerhalb des Zeitraums von 12 Kalendermonaten sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die in der Vergangenheit beendet wurden. Bei einem Wechsel der Krankenkasse sind Einmalzahlungen von der aktuell zuständigen Krankenkasse zu berücksichtigen, für die die Beiträge an eine früher zuständige Krankenkasse abgeführt wurden.

Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des Hinzurechnungsbetrags ergibt das kumulierte Regelentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnungsbetrag

 
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) 2.300,00 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlungen 4.500,00 EUR
Regelentgelt (2.300 EUR : 30 =) 76,67 EUR
Bruttohinzurechnungsbetrag (4.500 EUR : 360 =) 12,50 EUR
kumuliertes Regelentgelt 89,17 EUR

Das kumulierte Regelentgelt darf das maßgebliche Höchstregelentgelt nicht überschreiten (2023: 166,25 EUR).

1.2 12-Monats-Zeitraum

Es werden nur die Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Jahresfrist wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und möglicher Unterbrechungen (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gebildet. Es sind auch Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Beiträge an Krankenkassen abgeführt wurden, die nicht für die aktuelle Krankengeldzahlung zuständig sind.

 
Hinweis

Jahresfrist

In der Praxis endet die Jahresfrist mit dem Kalendermonat, aus dem das laufende Arbeitsentgelt für die Berechnung des Regelentgelts stammt. Eine Auslegung am Wortlaut des Gesetzes kann zu anderen Ergebnissen führen.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums

 
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 13.1.2023
Bemessungszeitraum für das Regelentgelt Dezember 2022
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen 1.1.2022 bis 31.12.2022

§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Begründung hierzu nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeits...

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