Begriff

Beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung handelt es sich um eine dem Krankengeld vergleichbare Leistung nach dem SGB V (bis zum 31.12.2023 Versorgungskrankengeld nach dem BVG). Es wird grundsätzlich an Geschädigte gezahlt, wenn sie aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig werden oder eine stationäre Behandlung wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlich ist. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung dient wie das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung dem Ersatz von Arbeitsentgelt oder sonstigem Erwerbseinkommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vorschrift über den Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung sowie Höhe und Berechnung findet sich in § 47 SGB XIV. Ab dem 1.1.2024 trat das SGB XIV (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652 Art. 1) in Kraft und regelt umfassend das Entschädigungsrecht. Gemäß Artikel 58 des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019 wurde u. a. das BVG aufgehoben. Personen, die bis zum 31.12.2023 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin Versorgungsleistungen (vgl. die Regelungen zu Besitzständen in §§ 142 ff. SGB XIV). Das BVG enthielt Regelungen über den Anspruch, Höhe und Berechnung des Versorgungskrankengeldes in den §§ 16 ff. BVG. § 47 SGB XIV erklärt die Regelungen des Krankengeldes nach dem SGB V für entsprechend anwendbar (§§ 44 ff. SGB V). Allerdings enthalten die Absätze 2 bis 9 des § 47 SGB XIV einige begünstigende Sonderregelungen. § 48 SGB XIV normiert Anspruchsvoraussetzungen für eine Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage zusätzlich zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

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