Das errechnete Regelentgelt darf das Höchstregelentgelt nicht überschreiten und ist ggf. darauf zu begrenzen. Das zu berücksichtigende Höchstregelentgelt richtet sich nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts. Maßgeblich ist das Höchstregelentgelt des Kalenderjahres, in das der letzte Tag des Bemessungszeitraums fällt.

 
Praxis-Beispiel

Maßgebliches Höchstregelentgelt

 
Entgeltabrechnung bis zum 10. Kalendertag eines Monats für den Vormonat
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 7.2.2024  
Beginn der Krankengeldzahlung 21.3.2024  
Bemessungszeitraum Dezember 2023  

Es ist das Höchstregelentgelt des Jahres 2023 maßgeblich

 
Praxis-Tipp

Änderung des Höchstregelentgelts

Verändert sich das Höchstregelentgelt während der Arbeitsunfähigkeit zum 1.1. eines neuen Jahres, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Krankengeld. Eine Anpassung des Krankengeldes an die Entwicklung der Löhne und Gehälter findet nur über den Anpassungsfaktor für das Krankengeld statt.[1]

Bei der Beitragsberechnung ist das aktuelle Höchstregelentgelt zu berücksichtigen.

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