Das errechnete Regelentgelt darf das Höchstregelentgelt nicht überschreiten und ist ggf. darauf zu begrenzen. Das zu berücksichtigende Höchstregelentgelt richtet sich nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts. Maßgeblich ist das Höchstregelentgelt des Kalenderjahres, in das der letzte Tag des Bemessungszeitraums fällt.
Maßgebliches Höchstregelentgelt
Entgeltabrechnung bis zum 10. Kalendertag eines Monats für den Vormonat | ||
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 7.2.2024 | |
Beginn der Krankengeldzahlung | 21.3.2024 | |
Bemessungszeitraum | Dezember 2023 |
Es ist das Höchstregelentgelt des Jahres 2023 maßgeblich
Änderung des Höchstregelentgelts
Verändert sich das Höchstregelentgelt während der Arbeitsunfähigkeit zum 1.1. eines neuen Jahres, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Krankengeld. Eine Anpassung des Krankengeldes an die Entwicklung der Löhne und Gehälter findet nur über den Anpassungsfaktor für das Krankengeld statt.[1]
Bei der Beitragsberechnung ist das aktuelle Höchstregelentgelt zu berücksichtigen.
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