Zusammenfassung

 
Begriff

Die Entgeltersatzleistungen Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- und Übergangsgeld werden jeweils 1 Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Bezieher dieser Entgeltersatzleistungen, die für einen längeren Zeitraum erkrankt sind, werden so an der Entwicklung der Arbeitsentgelte beteiligt. Eine Entgeltersatzleistung wird nur angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer als 1,0000 ist. Das BMAS gibt jeweils zum 30.6. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungsfaktor gilt für die folgenden 12 Monate. Ein zum Jahresbeginn verändertes Höchstregelentgelt führt nicht zu einer Anpassung der Entgeltersatzleistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Anpassung der Entgeltersatzleistungen enthält § 70 SGB IX. Das BSG hat über die Berechnungsgrundlage der Anpassung entschieden.[1] Hinweise für die Praxis enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung (GR v. 7.9.2022) sowie das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger (GR v. 1.10.2021).

1 Anpassung von Amts wegen

Entgeltersatzleistungen werden regelmäßig an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Bei einer negativen Entwicklung der Entgelte werden die Entgeltersatzleistungen nicht angeglichen; die Leistung wird aber auch nicht abgesenkt. Die Entgeltersatzleistung wird durch den Sozialleistungsträger von Amts wegen angepasst. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

2 Zeitpunkt

Eine Entgeltersatzleistung wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst (individueller Anpassungszeitpunkt). Entscheidend ist der letzte Kalendertag des Bemessungszeitraums, unabhängig von dessen Dauer. Das gilt auch, wenn sich eine Entgeltersatzleistung an eine andere anschließt und zur Berechnung auf denselben Bemessungszeitraum zurückgegriffen wird.

Das Krankengeld für selbstständig Tätige wird aus dem Arbeitseinkommen berechnet, das unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der medizinischen Rehabilitationsleistung für die Bemessung des Krankenversichertenbeitrags maßgebend war.[1]

Bemessungszeitraum ist also der Kalendertag vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Selbstständig Tätige

Die Spitzenverbände der Kranken- und Unfallversicherung empfehlen im GR v. 7.9.2022 ein abweichendes Vorgehen. Für die Anpassung des Krankengelds ist als Ende des Bemessungszeitraums das Ende des Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die zusätzlich Arbeitsentgelt aus einer nicht versicherungspflichtigen, aber der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V unterliegenden Beschäftigung erzielen, ist insoweit einheitlich auf den nach § 47 Abs. 2 SGB V maßgeblichen Bemessungszeitraum abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Anpassungszeitpunkt

Bemessungszeitraum für das Krankengeld ist der Kalendermonat August 2022. Das Krankengeld wird am 1.9.2023 angepasst.

Bemessungszeitraum für das Verletztengeld ist das Kalenderjahr 2022. Das Verletztengeld wird am 1.1.2024 angepasst.

Übergangsgeld wird seit dem 5.1.2023 gezahlt. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat November 2022. Im Anschluss an das Übergangsgeld wird Krankengeld bezogen. Bemessungszeitraum für das Krankengeld ist ebenfalls der Kalendermonat November 2022. Das Krankengeld wird am 1.12.2023 angepasst.

3 Berechnungsgrundlage

Angepasst wird die Berechnungsgrundlage der Entgeltersatzleistung.

3.1 Übergangsgeld

Berechnungsgrundlage für die Anpassung des Übergangsgeldes sind 80 % des Regelentgelts, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 SGB IX ermittelte Nettoarbeitsentgelt.[1] Auf dieser Basis wird das gestaffelte Übergangsgeld nach der Anpassung neu berechnet.[2]

3.2 Kranken-/Versorgungskranken-/Verletztengeld

Berechnungsgrundlage für die Anpassung des Kranken-, Versorgungskranken- und Verletztengeldes ist der jeweilige Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. Bruttokrankengeld vor dem Abzug der Beitragsanteile des Versicherten).

 
Achtung

Berechnungsgrundlage für die Anpassung

Das gestaffelte Übergangsgeld wird ausgehend von einer Berechnungsgrundlage ermittelt. Eine solche Staffelung der Leistungshöhe gibt es nicht für Kranken-, Versorgungskranken- oder Verletztengeld. Die Zahlbeträge dieser Entgeltersatzleistungen und die Berechnungsgrundlage für deren Anpassung sind somit identisch. Im Ergebnis kann daher der Zahlbetrag der ggf. kumulierten Entgeltersatzleistung angepasst werden.

Wenn eine Entgeltersatzleistung angepasst wird, ist auch die Berechnungsgrundlage für die Beiträge anzupassen. Abweichend von der Anpassung der Entgeltersatzleistungen wird immer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge angepasst.

4 Anpassungsfaktor

Die Entgeltersatzleistung wird um den Anpassungsfaktor erhöht, der zuletzt vor dem individuellen Anpassungszeitpunkt veröffentlicht wurd...

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