Krankengeld kann nur beansprucht werden, wenn ein Verdienstausfall entsteht.[1] Dafür muss die Begleitung ursächlich sein. Davon ist auszugehen, wenn wegen der Begleitung

  • Arbeitsentgelt,
  • Arbeitseinkommen oder
  • eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld)

entgeht. Fehlt ein laufendes Einkommen, kann durch die Begleitung kein Verdienstausfall entstehen. Der Anspruch auf Krankengeld ist damit ausgeschlossen.

 
Hinweis

Begleitpersonen können zwischen dem Krankengeld nach § 44b SGB V und dem Kinderpflegekrankengeld nach § 45 SGB V wählen und sich ggf. für die höhere Leistung entscheiden.

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