Krankengeld kann nur beansprucht werden, wenn ein Verdienstausfall entsteht.[1] Dafür muss die Begleitung ursächlich sein. Davon ist auszugehen, wenn wegen der Begleitung
- Arbeitsentgelt,
- Arbeitseinkommen oder
- eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld)
entgeht. Fehlt ein laufendes Einkommen, kann durch die Begleitung kein Verdienstausfall entstehen. Der Anspruch auf Krankengeld ist damit ausgeschlossen.
Begleitpersonen können zwischen dem Krankengeld nach § 44b SGB V und dem Kinderpflegekrankengeld nach § 45 SGB V wählen und sich ggf. für die höhere Leistung entscheiden.
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