Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt während des Krankengeldanspruchs bestehen.[1] Eine freiwillige Versicherung[2] oder eine Familienversicherung[3] wird durch den Krankengeldanspruch nicht berührt. Vom Krankengeld sind keine Beiträge zu entrichten.[4] Die Beitragsfreiheit wirkt sich nicht auf andere beitragspflichtige Einnahmen aus, die neben dem Krankengeld bezogen werden.

 
Hinweis
  • Bei Rentnern oder Studenten wirkt sich der Krankengeldbezug nicht auf die Tatbestände aus, die zur Versicherungspflicht führen. Entsprechende Personen sind während des Krankengeldbezugs weiterhin in der Krankenversicherung der Rentner oder der Studenten versichert.
  • Krankengeldbezieher sind weiterhin pflegeversichert.[5] Beiträge vom Krankengeld sind nicht zu entrichten.
  • Krankengeldbezieher sind rentenversichert, wenn sie im letzten Jahr vor dem Krankengeldbezug versicherungspflichtig waren (Vorpflichtversicherung).[6] Die Beiträge werden je zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Leistungsbezieher getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen (mit Ausnahmen).[7]
  • Bezieher von Krankengeld nach § 44b SGB V sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten.[8] Die Beiträge werden je zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Leistungsbezieher getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen (mit Ausnahmen).[9]

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