Folgt der Knappschaftsausgleichsleistung eine Altersrente, z. B. die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute oder spätestens die Regelaltersrente von Amts wegen nach § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dann entfällt ab dem Beginn der Altersrente die Knappschaftsausgleichsleistung. Die Berechnung der Altersrente erfolgt aus dem gesamten Versicherungsleben. Neben den knappschaftlichen Zeiten werden insofern auch die in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.[1]

Zudem werden auch zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (sog. Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI) ermittelt. Schließlich wird der Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung – einschließlich eines ggf. vorherigen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus im Zeitraum vom 50. Lebensjahr bis zum 55. Lebensjahr – als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese Anrechnungszeit erhält bei der Berechnung der Altersrente im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung den vollen Gesamtleistungswert.

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