Rz. 50

Casselmann, Zivilrechtliche Institutionen im Rahmen des Sozialversicherungsverhältnisses, SGb 1977 S. 276.

Chojetzki, Stammrecht auf Altersrente und Einzelansprüche hieraus – verspätete Antragstellung – Verjährung, DRV 2002 S. 666.

Dötsch, Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht, DÖV 2004 S. 277.

Eichel, Die fortschreitende Konturierung des "neuen" Verjährungsrechts, NJW 2019 S. 393.

v. Einem, Versagung der Verjährungseinrede bei fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherungsträgers, SGb 1997 S. 478.

ders., Unterbrechung der Verjährung gemäß § 45 Abs. 3 SGB I durch schriftlichen Antrag auf Sozialleistung, SGb 1993 S. 483.

Fischer, Die Verjährung von Vergütungsansprüchen in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2003 S. 301.

Gitter, Zivilrechtliche Institutionen im Rahmen des Sozialversicherungsverhältnisses, VSSR 1977 S. 323.

Heinze, Zur Verjährung von Sozialleistungen, DAngVers. 1977 S. 265.

Jung, Verjährung, Ausschluss und Verwirkung von sozialrechtlichen Ansprüchen, ZfSH/SGb 1988 S. 16.

Mansel, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002 S. 89.

Marburger, Zur Verjährung von Beitrags- und Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung, SGb 1986 S. 365.

M. Müller, Der Verjährungseinredeverzicht zugunsten des Sozialversicherungsträgers im Regressverfahren, SGb 2019 S. 750.

T. Müller, Die Verjährung von Krankenhausforderungen gegen gesetzliche Krankenkassen, NZS 2006 S. 583.

Rolfs, Die Verjährung von Sozialleistungsansprüchen (§ 45 SGB I) nach der Reform des Verjährungsrechts, NZS 2002 S. 169.

Spiolek, Ermessen bei der Erhebung der Verjährungseinrede im Sozialrecht, BB 1998 S. 533.

Volbers, Zum neuen Verjährungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Beitragswesen der Sozialversicherung, Die Beiträge 2003 S. 577, 641.

 

Rz. 51

Die Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3 RVO beginnt bei Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern dem Antrag keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, mit der Entstehung des Rentenanspruchs:

BSG, Großer Senat Beschluss v. 21.12.1971, GS 4/71.

Die Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 wird nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres in Lauf gesetzt, in dem im Rahmen des Sozialleistungsverhältnisses zwischen der Verletzten und dem Träger der Unfallversicherung ein Leistungsbescheid erlassen wird (vgl. BSG, Urteil v. 9.2.1989 3 RK 25/87). Vielmehr schreibt § 40 Abs. 1 eindeutig vor, dass Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:

BSG, Urteil v. 6.4.1989, 2 RU 43/88.

Die Versorgungsverwaltung hat ein Verfahren auch dann fortzusetzen und abzuschließen, wenn der Antragsteller seinen Antrag trotz Aufforderung nicht ergänzt. Ein Nichtbetreiben des von der Offizialmaxime beherrschten Verfahrens i. S. der Verjährungsvorschriften liegt darin nicht (Abgrenzung zu BSG, Urteil v. 13.12.1984, 9a RV 60/83, SozR 1200 § 45 Nr. 5):

BSG, Urteil v. 24.9.1992, 9a RV 22/91, mit Anm. von Einem, SGb 1993 S. 481.

Anträge, die nicht nur verfahrens-, sondern auch materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf eine Sozialleistung sind (BAföG), bewirken keine Unterbrechung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 (Abweichung von BSG, Urteil v. 13.12.1984, 9a RV 60/83):

BVerwG, Urteil v. 20.2.1992, 5 C 74/88.

Unterlässt die Versorgungsverwaltung eine von Amts wegen vorzunehmende Erhöhung der Grundrente, hat sie bei der Erhebung der Verjährungseinrede ihre Ermessensentscheidung zu begründen (Anschluss an BSG, Urteil v. 26.5.1987, 4a RJ 49/86). Die mit Ermessensgründen versehene Einrede der Verjährung kann nachgeholt werden:

BSG, Urteil v. 5.5.1993, 9/9a RV 12/92.

Die Verjährung des rückwirkenden Kindergeldanspruchs eines nichtehelichen Vaters (§ 9 Abs. 3 BKGG a. F.) beginnt erst mit der Feststellung der Vaterschaft:

BSG, Urteil v. 22.9.1993, 10 RKg 6/93.

Ansprüche auf Witwenrente verjähren auch bei Unkenntnis vom Tod des geschiedenen Ehemannes nach § 45 Abs. 1:

LSG NRW, Urteil v. 22.4.1994, L 14 J 12/94.

Auch durch Bescheid festgestellte Ansprüche verjähren in 4 Jahren.

Stellt die Behörde die laufende Zahlung von Kindergeld ohne Mitteilung (Verwaltungsakt) ein, so steht einer Nachzahlung über den Zeitraum von 4 Jahren hinaus nicht die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen:

BSG, Urteil v. 22.6.1994, 10 RKg 32/93.

Es ist nicht ermessenswidrig, wenn sich die Behörde bei nichtigen Bescheiden, mit denen Leistungen abgelehnt wurden (auf die § 44 Abs. 4 nicht anwendbar ist), auf die Verjährungsfrist des § 45 beruft:

BSG, Urteil v. 16.5.1995, 9 RV 16/94, mit Anm. Hansen, SGb 1996 S. 77.

Kassen(zahn)ärztliche Honoraransprüche unterliegen (in entsprechender Anwendung des § 45) einer 4-jährigen Verjährungsfrist:

BSG, Urteil v. 10.5.1995, 6 RKa 17/94.

Für den Anspruch der Krankenkasse auf Ersatz eines "sonstigen Schadens" (hier: gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BMV-Z) gilt eine 4-jährige Verjährungsfrist (Fortführung von BSG, Urteil v. 27.1.19987, 6 RKa 27/86):

BSG, Urteil v. 28.8.1996, 6 RKa 88/95.

Unzureichende Beratung des Leis...

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